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die Ausführung von Tüncher-, Verputzer-(Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler= (An-
streicher-), Glaser-, Klempner= und Lackirerarbeiten bei Bauten, auf die Anbringung, Abnahme,
Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, oder auf die Ausführung von Schreiner-(Tischler-),
Einsetzer-, Schlosser= oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Gewerbebetriebe
beschäftigt werden (Unfallversicherungsgesetz § 1 Absatz 2 und 8 und die zur Ausführung des
Absatzes 8 von dem Bundesrath gefaßten Beschlüsse; vergleiche bezüglich der letzteren die Be-
kanntmachungen vom 11. Februar 1885, Reichs-Anzeiger Nr. 36 vom 11. Februar 1885, und vom
10. Juni 1886, Reichs-Anzeiger Nr. 136 vom 11. Juni 1886). ·
3. Zu den nach Ziffer 1 lit. g anmeldungspflichtigen Baugewerbetreibenden gehören ins-
besondere die Ofensetzer, Tapezierer (Tapetenankleber), Stubenbohner, sowie Gewerbetreibende,
deren Gewerbebetrieb sich auf die Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaux
(Marquisen, Jalousien) erstreckt.
4. Gewerbsmäßig ist die Ausführung von Bauarbeiten, wenn aus dieser Ausführung
ein Gewerbe gemacht wird, der Betrieb also zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer erfolgt.
5. Nicht anzumelden sind:
a) Bauarbeiten, deren Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt (§ 4 Ziffer 1 und 4 des
Gesetzes vom 11. Juli 1887),
b) Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Unternehmer
ausgeführt werden (§ 4 Ziffer 2 a. a. O.),
c) Bauarbeiten, welche von einem Kommunalverbande oder einer anderen öffentlichen
Korporation als Unternehmer ausgeführt werden (§ 4 Ziffer 3 a. a. O.),
d) Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung (in Regie) ausgeführt
werden (§5 4 Ziffer 4 Absatz 2 a. a. O.),
e) die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forstwirthschaft
dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Bodenkultur= und
sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Herstellung oder
Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile
des land= und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land-
und sorstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf
ihren Grundstücken ausgeführt werden (8 1 Absatz 4 a. a. O.).
Ebenso gelten als Theile des Fabrikbetriebes und sind nicht anzumelden die laufenden
Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im § 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom
6. Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bau-
arbeiten, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrikbetriebes ohne Uebertragung an andere Unter-
nehmer auf seinem Grundstücke ausgeführt werden.
6. Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden ist die Ausführung von Bau.
arbeiten, bei welcher der Unternehmer allein und ohne Gehülfen oder sonstige Arbeiter thätig ist.
Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unter-
nehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird, mit Aus-
nahme der Sischäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte
rbei -
Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäf—
tigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb 2c.) Ptriebe bef
7 Personen, welche nicht gewerbsmäßig Bauarbeiten ausführen, unterliegen der An-
meldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regiebetriebe
ausführen lassen.