Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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l 7. 
Die Impfung kann mit Stichen, kürzeren oder längeren Schnitten, sowie über kleinere 
oder größere Flächen ausgedehnten Skarifikationen ausgeführt werden. Größere Skarifikations. 
siächen sind mit isolirten Impfstellen zu umrahmen, um das Entwickelungsstadium besser 
eobachten zu können. s 
Zur Impfung der Thiere kann benutzt werden: 
a) Menschenlymphe, und zwar aus den Schutzpocken von Erstimpflingen, unter Berück- 
sichtigung der durch die Beschlüsse des Jundesrach= vom 18. Juni 1885 für die Ge- 
winnung dieser Lymphe erlassenen Vorschriften (Entwurf 3 8§ 5 ff.). 
Lymphe von Wiedergeimpften darf nur im Nothfalle und nach sorgfältiger 
Prüfung des Gesundheitszustandes des Abimpflings benutzt werden, welche letztere 
gleichfalls gemäß den genannten Vorschriften zu erfolgen hat. 
Die Menschenlymphe kann entweder 
in unvermischtem Zustande, und zwar: 
direkt vom Arm, 
in sorgfältig verschlossenen Haarröhrchen flüssig aufbewahrt oder auf 
Stäbchen aufgetrocknet, 
oder 
gemischt mit reinstem Glyeerin und auch in diesem Falle eventuell in 
Haarröhrchen od 
gut verkorkten reinen Gläschen aufbewahrt, 
auf das Thier übertragen werden. 
b) Thierlymphe in der gemäß dieser Instruktion zur Menschenimpfung zugelassenen Be- 
schaffenheit. 
e) Die festen und flüssigen Bestandtheile der sogenannten natürlichen Kuhpocken. 
8 19. 
Die Abnahme des Impfstoffes vom Thiere soll vor dem Eitrigwerden des Inhalts der 
Blattern und bevor sich eine erhebliche Röthe in der Umgebung derselben eingestellt hat, vor- 
genommen werden. 
8 20. 
Sorgfältige Reinigung der ganzen Jmyffläche mit Seise und warmem Wasser unter 
Entfernung aller den Blattern und ihrer Umgebung anhaftenden Borken ist der Abnahme des 
Impfstoffes voranzuschicken. 52 
1. 
Nur gut entwickelte Blattern sind zur Abnahme von Impfstoff geeignet. 
n Wiederholte Benutzung einer und derselben Blatter an verschiedenen Tagen ist nicht 
gestattet. 
8 22. 
Die Abnahme des Impfstoffes kann mit oder ohne Anwendung von Quetschvorrichtungen 
mittelst der Lanzette, des scharfen Löffels oder des Spatels vorgenommen werden. Das 
Gewebe der Blatter ist dabei durch Schaben und Kratzen möglichst vollständig zu entfernen. 
§ 23. 
Als Impfsstoff sind sowohl die flüssigen, als auch die festen Bestandtheile der Blattern 
zu verwerthen, dagegen sind die Borken ausgeschlossen.
	        
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