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entfernt angelegt werden. Bei Erstimpflingen genügen 3 bis 5 seichte Schnitte von höchstens
1 cm Länge an jedem Arme; bei Wiederimpflingen 5 bis 8 seichte Schnitte an einem Arme.
Stärkere Blutungen find beim Impfen zu vermeiden.
Der Impfstoff ist so, wie er vorliegt, zu verwenden, er ist sorgfältig und wiederholt in
die Schnitte, welche durch Umspannen des Armes klaffend erhalten werden, einzureiben.
Das Auftragen des Impfstoffes mit dem Pinsel ist verboten.
Uebriggebliebene Mengen Impfstoff sollen nicht in das Gefäß zurückgefüllt- werden.
B. Gebrauchsanweisung für die Verimpfung der pulverförmigen Thierlymphe.
Das Pulver ist in einem Exsiccator aufzubewahren. Behufs Anwendung wird es auf
einer sorgfältig gereinigten Glasplatte mit chemisch reinem Glucerin oder mit reinem destillirten
Wasser oder mit einer Mischung von beiden zu einem dicken Brei verrieben.
Die Impfung wird der Regel nach an den Oberarmen vorgenommen. Sie hat nie
durch Stiche, sondern nur durch Schnitte zu geschehen, welche mindestens je 2 cm von einander
entfernt angelegt werden. Bei Erstimpflingen genügen 3 bis 5 seichte Schnitte von höchstens
1 cm Länge an jedem Arme; bei Wiederimpflingen 5 bis 8 seichte Schnitte an einem Arme.
Stärkere Blutungen sind beim Impfen zu vermeiden.
Geringe Mengen des dickflüssigen Breies sind sorgfältig und wiederholt in die Schnitte,
welche durch Umspannen des Armes klaffend erhalten werden, einzureiben.
Das Auftragen mit dem Pinsel ist verboten.
Uebriggebliebene Mengen des zu Brei verriebenen Pulvers sind zu vernichten.
/741] IV. Nachstehend werden die beiden Bekanntmachungen des Kriegs-
Ministeriums und des Kriegs-Ministeriums, Departement für das Invaliden=
wesen, zu Berlin vom 16. Juli d. J. (Nr. 152 und 153 des Armee-Ver-
ordnungs-Blattes), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von
Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine in Gemäßheit des
Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 237), ingleichen
ein Auszug aus den Seitens des Kriegs-Ministeriums erlassenen Ausführungs-
behimmungen zu diesem Gesetze noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten
gebracht.
Weimar, den 2. August 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokenius.