Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Kriegsministerium. Berlin, den 16. Juli 1887. 
Nr. 152. 
Bekanntmachung 
betressend die 
Bewilligung von Wittwen= und Waisengeld für Hinterbliebenc von Angehörigen der Preußischen 
Armec und dex in die Preußische Verwaltung übernommenen Militär-Kontingente 
in Folge der rückwirkenden Kraft des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887. (N.-G.-Bl. S. 237.) 
Nach § 33 des vorstehend bezeichneten Gesetzes erhalten die Wittwen und ehelichen oder 
durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder derjenigen in der Zeit vom 1. April 1882 bis ein- 
schließlich 30. Juni 1887 verstorbenen Offiziere, Aerzte im Offiziersrang, Beamten der Militär- 
verwaltung, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den General. 
kommandos, welche zur Zeit ihres Todes aus der Reichskasse entweder als Militärpersonen des 
Friedensstandes oder als Civilbeamte der Militärverwaltung Diensteinkommen oder Wartegeld 
oder im Pensionsverhältniß lebenslängliche Pensionen bezogen haben, vom 1. Juli 1887 ab 
gleichfalls Wittwen= und Waisengeld aus der Reichskasse nach Maßgabe der §§ 9 ff. 
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwen und hinterbliebenen 
Kinder eines Pensionsempfängers aus einer solchen Ehe, welche erst nach der Versetzung des 
Verstorbenen in den Ruhestand oder erst nach der Stellung desselben zur Disposition geschlossen ist. 
Für die nicht blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses im 
aktiven Dienste wiederangestellt gewesenen Pensionsempfänger, z. B. Bezirkskommandeure, gilt 
hierbei als Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand oder der Stellung zur Disposition das 
Datum der Entbindung von der letzten betreffenden Stellung. 
Hinterbliebene, welche hiernach glauben Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld erheben 
zu können, desgleichen Vormünder oder sonst legitimirte Personen haben sich an das Kriegs- 
ministerium, Unterstützungs-Abtheilung, zu wenden und unter kurzer, aber genauer Angabe des 
Amts= oder Dienstcharakters und der letzten Dienststellung des Verstorbenen ihren Anträgen an 
Beweisstücken beizufügen: 
I. pfarr= oder standesamtliche Urkunden über die Geburt und die Eheschließung derjenigen 
Personen, aus deren ehelichem Verhältnisse Ansprüche hergeleitet werden, über die Geburt 
der Kinder, welche am 1. Juli 1887 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 
über das Ableben des Ehemannes oder Vaters; 
2. ein ortspolizeiliches oder ein von einem öffentlichen zur Führung eines Dienstsiegels 
berechtigten Beamten ausgestelltes Zeugniß darüber, daß 
a) die Wittwe nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht herleitet, 
sich nicht wieder verheirathet hat, 
b) die Kinder leben, und, soweit sich darunter Mädchen im Alter von mehr als 
16 Jahren befinden, diese unverheirathet sind, 
e) àeu Betreffenden, sofern sie im Auslande leben, die Deutsche Staatsangehörigkeit 
esitzen, 
4) die Kinder nicht in eine militärische Erziehungsanstalt aufgenommen sind, oder 
wenn dies der Fall, in welche Anstalt, seit wann, ob unentgeltlich oder zu welchem 
Pensionsbetrage; 
3) die Bestallung des Vormundes bei völlig verwaisten Kindern. 
Dauernde Verlegung des Wohnsitzes in der Zeit bis zur Entscheidung des Antrages ist 
dem Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung sofort anzuzeigen. 
Bronsart v. Schellendorff. 
1887 34
	        
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