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Kriegsministerium. Berlin, den 16. Juli 1887.
Nr. 152.
Bekanntmachung
betressend die
Bewilligung von Wittwen= und Waisengeld für Hinterbliebenc von Angehörigen der Preußischen
Armec und dex in die Preußische Verwaltung übernommenen Militär-Kontingente
in Folge der rückwirkenden Kraft des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887. (N.-G.-Bl. S. 237.)
Nach § 33 des vorstehend bezeichneten Gesetzes erhalten die Wittwen und ehelichen oder
durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder derjenigen in der Zeit vom 1. April 1882 bis ein-
schließlich 30. Juni 1887 verstorbenen Offiziere, Aerzte im Offiziersrang, Beamten der Militär-
verwaltung, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den General.
kommandos, welche zur Zeit ihres Todes aus der Reichskasse entweder als Militärpersonen des
Friedensstandes oder als Civilbeamte der Militärverwaltung Diensteinkommen oder Wartegeld
oder im Pensionsverhältniß lebenslängliche Pensionen bezogen haben, vom 1. Juli 1887 ab
gleichfalls Wittwen= und Waisengeld aus der Reichskasse nach Maßgabe der §§ 9 ff.
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwen und hinterbliebenen
Kinder eines Pensionsempfängers aus einer solchen Ehe, welche erst nach der Versetzung des
Verstorbenen in den Ruhestand oder erst nach der Stellung desselben zur Disposition geschlossen ist.
Für die nicht blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses im
aktiven Dienste wiederangestellt gewesenen Pensionsempfänger, z. B. Bezirkskommandeure, gilt
hierbei als Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand oder der Stellung zur Disposition das
Datum der Entbindung von der letzten betreffenden Stellung.
Hinterbliebene, welche hiernach glauben Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld erheben
zu können, desgleichen Vormünder oder sonst legitimirte Personen haben sich an das Kriegs-
ministerium, Unterstützungs-Abtheilung, zu wenden und unter kurzer, aber genauer Angabe des
Amts= oder Dienstcharakters und der letzten Dienststellung des Verstorbenen ihren Anträgen an
Beweisstücken beizufügen:
I. pfarr= oder standesamtliche Urkunden über die Geburt und die Eheschließung derjenigen
Personen, aus deren ehelichem Verhältnisse Ansprüche hergeleitet werden, über die Geburt
der Kinder, welche am 1. Juli 1887 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
über das Ableben des Ehemannes oder Vaters;
2. ein ortspolizeiliches oder ein von einem öffentlichen zur Führung eines Dienstsiegels
berechtigten Beamten ausgestelltes Zeugniß darüber, daß
a) die Wittwe nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht herleitet,
sich nicht wieder verheirathet hat,
b) die Kinder leben, und, soweit sich darunter Mädchen im Alter von mehr als
16 Jahren befinden, diese unverheirathet sind,
e) àeu Betreffenden, sofern sie im Auslande leben, die Deutsche Staatsangehörigkeit
esitzen,
4) die Kinder nicht in eine militärische Erziehungsanstalt aufgenommen sind, oder
wenn dies der Fall, in welche Anstalt, seit wann, ob unentgeltlich oder zu welchem
Pensionsbetrage;
3) die Bestallung des Vormundes bei völlig verwaisten Kindern.
Dauernde Verlegung des Wohnsitzes in der Zeit bis zur Entscheidung des Antrages ist
dem Kriegsministerium, Unterstützungs-Abtheilung sofort anzuzeigen.
Bronsart v. Schellendorff.
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