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Zu 88 1 und 32.
Zu den in den Ruhestand versetzten Offizieren, Aerzten im Offiziersrang und Beamten,
sowie sonstigen Angehörigen des Reichsheeres im Sinne der §§ 1 und 32 sind ebenfalls zu
rechnen nicht nur die Offiziere 2c. der früheren Preußischen Armee und diejenigen Offiziere 2c.
der in dieselbe übernommenen Kontingente, welche vor dieser Uebernahme in den Ruhestand
Fetreten sind und ihre Pension auf Grund der Militär-Konventionen aus der Reichskasse beziehen,
ondern auch die Offiziere 2c. der vormals Hannoverschen, Kurhessischen, Nassauischen 2c. Armee,
welche nach den betreffenden früheren Normen pensionirt sind, soweit deren Pensionen dem
Reichsetat zur Last fallen.
Hingegen fallen nicht unter das Gesetz die Offiziere des Beurlaubtenstandes, auch wenn
sie lebenslängliche Pensionen aus der Reichskasse beziehen. Ebensowenig die Offiziere 2c. der
ehemaligen Schleswig, Holsteinschen, sowie der Dänischen und Französischen Armee, deren Pen-
sionen auf die Reichskasse übernommen sind.
!75]) Das 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31. und 32.
Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1727 das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom
24. Juni 1887; unter
„ 1728 das Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei= und zinkhaltigen
Gegenständen, vom 25. Juni 1887; unter
„ 1729 das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend Postdampf-
schiffsverbindungen mit überseeischen Ländern vom 6. April 1885;
vom 27. Juni 1887; unter
„ 1730 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-
gegenständen vom 14. Mai 1879; vom 29. Juni 1887; unter
„ 1731 das Gesetz, betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher
Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887; unter
„ 1732 das Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom
6. Juli 1887; unter
„ 1733 die Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Aus-
fuhr von Pferden; vom 8. Juli 1887; unter
„ 1734 die Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung
der Ein-Hundert-Marknoten der Cölnischen Privatbank in Cöln,
vom 7. Juli 1887; unter