Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Zu 88 1 und 32. 
Zu den in den Ruhestand versetzten Offizieren, Aerzten im Offiziersrang und Beamten, 
sowie sonstigen Angehörigen des Reichsheeres im Sinne der §§ 1 und 32 sind ebenfalls zu 
rechnen nicht nur die Offiziere 2c. der früheren Preußischen Armee und diejenigen Offiziere 2c. 
der in dieselbe übernommenen Kontingente, welche vor dieser Uebernahme in den Ruhestand 
Fetreten sind und ihre Pension auf Grund der Militär-Konventionen aus der Reichskasse beziehen, 
ondern auch die Offiziere 2c. der vormals Hannoverschen, Kurhessischen, Nassauischen 2c. Armee, 
welche nach den betreffenden früheren Normen pensionirt sind, soweit deren Pensionen dem 
Reichsetat zur Last fallen. 
Hingegen fallen nicht unter das Gesetz die Offiziere des Beurlaubtenstandes, auch wenn 
sie lebenslängliche Pensionen aus der Reichskasse beziehen. Ebensowenig die Offiziere 2c. der 
ehemaligen Schleswig, Holsteinschen, sowie der Dänischen und Französischen Armee, deren Pen- 
sionen auf die Reichskasse übernommen sind. 
!75]) Das 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31. und 32. 
Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1727 das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 
24. Juni 1887; unter 
„ 1728 das Gesetz, betreffend den Verkehr mit blei= und zinkhaltigen 
Gegenständen, vom 25. Juni 1887; unter 
„ 1729 das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend Postdampf- 
schiffsverbindungen mit überseeischen Ländern vom 6. April 1885; 
vom 27. Juni 1887; unter 
„ 1730 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den 
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen vom 14. Mai 1879; vom 29. Juni 1887; unter 
„ 1731 das Gesetz, betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher 
Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln 
und Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887; unter 
„ 1732 das Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 
6. Juli 1887; unter 
„ 1733 die Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Aus- 
fuhr von Pferden; vom 8. Juli 1887; unter 
„ 1734 die Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung 
der Ein-Hundert-Marknoten der Cölnischen Privatbank in Cöln, 
vom 7. Juli 1887; unter
	        
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