Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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II. 
Innerhalb jedes Amtsgerichtsbezirks wählen die demselben angehörenden 
Wahlmänner aus ihrer Mitte die aus der Anlage A ersichtliche Anzahl von 
Vertretern zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung. 
Die Amtsgerichtsbezirke Kaltennordheim und Ostheim gelten als 
ein Amtsgerichtsbezirk im Sinne der vorstehenden Bestimmung. 
Die Leitung der Wahl erfolgt durch den Bezirksdirektor oder dessen 
Stellvertreter, welcher die Namen der Gewählten dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium anzuzeigen hat. 
Die Wahl muß bis zum 1. Dezember d. J. stattgefunden haben. 
III. 
Das Wahlverfahren wird durch die in Anlage B beigefügte Wahlord— 
nung geregelt. 
IV. 
Den unter I bezeichneten Wahlmännern steht ein Anspruch auf Ver- 
gütung für ihre Thätigkeit und die aus Veranlassung derselben gehabten Aus- 
lagen nicht zu. 
Die Vertreter zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung sind befugt, 
für ihre Theilnahme an dieser Versammlung Reiseentschädigung nach Maß- 
gabe der für die Mitglieder der Bezirksausschüsse wegen ihrer Reisen zu den 
Sitzungen der letzteren bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beanspruchen. 
Dieser Anspruch muß bei Verlust desselben binnen längstens 6 Wochen nach 
der Versammlung durch Anmeldung bei dem provisorischen Genossenschafts- 
vorstand geltend gemacht werden. 
Der provisorische Genossenschaftsvorstand bescheinigt die rechtzeitige 
Erhebung des Anspruchs und die Theilnahme des Vertreters an der Ver- 
sammlung. 
Die Zahlung erfolgt auf Anweisung des Bezirksdirektors vorschußweise 
aus der Verwaltungskasse desjenigen Bezirksdirektors, innerhalb dessen Bezirks 
der Vertreter seinen Wohnsitz hat. 
Die auf diese Weise gezahlten Beträge sind ebenso wie die sächlichen 
Kosten, welche durch die Wahl der Vertreter zur konstituirenden Genossen- 
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