Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

224 
Als Legitimation für die Erschienenen gilt das an sie ergangene Ein- 
ladungsschreiben. 
84. 
Die Wahl wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch 
Stimmzettel in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel 
Namen auf einen Stimmzettel schreibt, als Vertreter zu wählen sind. 
85. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare (§ 20 des Reichsgesetzes) entfallen 
oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen 
eingetragen, als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen giltig, welche auf 
die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen 
Namen entfallen. Ueber die Giltigkeit von Stimmzetteln und Stimmen ent- 
scheidet der Leiter der Wahl. 
§ 6. 
Gewählt sind bei jedem Wahlgange diejenigen, welche die einfache (relative) 
Mehrheit der abgegebenen giltigen Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Loos. 
§ 7. 
Die Wahl kann auch auf andere Weise (durch Akklamation, Handerheben 2c.) 
erfolgen, wenn nicht mehr als der zehnte Theil der Anwesenden widerspricht. 
88. 
Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Leiter der Wahl 
zu vollziehen. 
Aus dem Protokoll müssen das Wahlverfahren, die Zahl der erschienenen 
Stimmberechtigten, die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenen giltigen 
und ungiltigen Stimmen, Name, Stand, Beruf, Wohnort der Gewählten, 
sowie der Grund, weshalb einzelne Stimmzettel oder Stimmen für ungiltig 
erklärt worden sind, zu ersehen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.