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Als Legitimation für die Erschienenen gilt das an sie ergangene Ein-
ladungsschreiben.
84.
Die Wahl wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch
Stimmzettel in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel
Namen auf einen Stimmzettel schreibt, als Vertreter zu wählen sind.
85.
Stimmen, welche auf nicht Wählbare (§ 20 des Reichsgesetzes) entfallen
oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen
eingetragen, als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen giltig, welche auf
die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen
Namen entfallen. Ueber die Giltigkeit von Stimmzetteln und Stimmen ent-
scheidet der Leiter der Wahl.
§ 6.
Gewählt sind bei jedem Wahlgange diejenigen, welche die einfache (relative)
Mehrheit der abgegebenen giltigen Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Loos.
§ 7.
Die Wahl kann auch auf andere Weise (durch Akklamation, Handerheben 2c.)
erfolgen, wenn nicht mehr als der zehnte Theil der Anwesenden widerspricht.
88.
Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Leiter der Wahl
zu vollziehen.
Aus dem Protokoll müssen das Wahlverfahren, die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten, die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenen giltigen
und ungiltigen Stimmen, Name, Stand, Beruf, Wohnort der Gewählten,
sowie der Grund, weshalb einzelne Stimmzettel oder Stimmen für ungiltig
erklärt worden sind, zu ersehen sein.