Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

225 
Ebenso sind eventuell in dem Wahlprotokoll die Gründe anzuzugeben, 
aus dem einzelne Gemeinden nach 88 1,2, 4, dieser Wahlordnung unvertreten 
geblieben sind. 
89. 
Der Leiter der Wahl hat das Wahlergebniß den Erschienenen mitzutheilen. 
Die Gewählten werden, sofern sie bei der Wahlhandlung nicht erschienen 
waren, von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
8 10. 
Streitigkeiten oder Beschwerden, welche sich auf die Giltigkeit der voll- 
zogenen Wahlen beziehen, werden vom Reichs-Versicherungsamt entschieden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.