Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

des Krankenversicherungs-Gesetzes und nach § 27 des Gesetzes über die 
eingeschriebenen Hilfskassen zu liefernden Nachweisungen betreffend, 
— Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 187 — wird nebst Anlagen 
hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, indem hierzu 
au Stelle der durch Ministerial-Bekanntmachung vom 1. November 1884 — 
Regierungs-Blatt Seite 193 — getroffenen Anordnungen gleichzeitig noch 
Folgendes verordnet wird: 
1. Die nach den nachfolgenden Formularen aufzustellenden Nachweisungen 
— Uebersichten und Rechnungsabschlüsse — sind, unter unterschriftlicher Voll- 
ziehung des vorgedruckten Richtigkeitsvermerks durch den Vorstand der betreffenden 
Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse, in doppelter Ausfertigung 
binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres an die Aufsichtsbehörde 
— vergl. Ziffer 3 der höchsten Verordnung vom 6. Februar 1884, Regie- 
rungs-Blatt Seite 19 — abzugeben. 
2. Die Aufsichtsbehörde hat die Nachweisungen sofort einer Durchsicht 
und Prüfung zu unterziehen und erforderlichen Falles deren Berichtigung 
herbeizuführen, sodann dieselben aber, nachdem von ihr die nach den Formu- 
laren von der Aufsichtsbehörde auszufüllenden Vermerke beigefügt worden sind, 
mit thunlichster Beschleunigung und zwar längstens bis zum 15. April jedes 
Jahres an den Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden. 
3. Der Großherzogliche Bezirksdirektor hat die eingehenden Nachweisungen 
seinerseits prüfen zu lassen und, da nöthig nach erfolgter Richtigstellung, bis 
längstens zum 15. Mai jedes Jahres gesammelt an das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, behufs Weiterbeförderung an das 
Kaiserliche statistische Amt, einzusenden. Hierbei ist die geschehene Prüfung, 
die Zahl der Kassen und die Vollständigkeit des Materials für den Ver- 
waltungsbezirk ausdrücklich zu bestätigen. 
4. Hinsichtlich der Lieferung der Formulare verbleibt es bei den Be- 
stimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Oktober 1885 — 
Regierungs-Blatt Seite 132 —. 
5. Die Nachweisungen für das Jahr 1887 sind noch nach den bisherigen 
Bestimmungen aufzustellen und zur Einsendung zu bringen. 
6. Hinsichtlich der behufs Vorbereitung der neu angeordneten Aufstellung 
der Nachweisungen erforderlichen Art der Rechnungsführung der Kranken-
	        
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