des Krankenversicherungs-Gesetzes und nach § 27 des Gesetzes über die
eingeschriebenen Hilfskassen zu liefernden Nachweisungen betreffend,
— Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 187 — wird nebst Anlagen
hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, indem hierzu
au Stelle der durch Ministerial-Bekanntmachung vom 1. November 1884 —
Regierungs-Blatt Seite 193 — getroffenen Anordnungen gleichzeitig noch
Folgendes verordnet wird:
1. Die nach den nachfolgenden Formularen aufzustellenden Nachweisungen
— Uebersichten und Rechnungsabschlüsse — sind, unter unterschriftlicher Voll-
ziehung des vorgedruckten Richtigkeitsvermerks durch den Vorstand der betreffenden
Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse, in doppelter Ausfertigung
binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres an die Aufsichtsbehörde
— vergl. Ziffer 3 der höchsten Verordnung vom 6. Februar 1884, Regie-
rungs-Blatt Seite 19 — abzugeben.
2. Die Aufsichtsbehörde hat die Nachweisungen sofort einer Durchsicht
und Prüfung zu unterziehen und erforderlichen Falles deren Berichtigung
herbeizuführen, sodann dieselben aber, nachdem von ihr die nach den Formu-
laren von der Aufsichtsbehörde auszufüllenden Vermerke beigefügt worden sind,
mit thunlichster Beschleunigung und zwar längstens bis zum 15. April jedes
Jahres an den Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden.
3. Der Großherzogliche Bezirksdirektor hat die eingehenden Nachweisungen
seinerseits prüfen zu lassen und, da nöthig nach erfolgter Richtigstellung, bis
längstens zum 15. Mai jedes Jahres gesammelt an das Großherzogliche Staats-
Ministerium, Departement des Innern, behufs Weiterbeförderung an das
Kaiserliche statistische Amt, einzusenden. Hierbei ist die geschehene Prüfung,
die Zahl der Kassen und die Vollständigkeit des Materials für den Ver-
waltungsbezirk ausdrücklich zu bestätigen.
4. Hinsichtlich der Lieferung der Formulare verbleibt es bei den Be-
stimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Oktober 1885 —
Regierungs-Blatt Seite 132 —.
5. Die Nachweisungen für das Jahr 1887 sind noch nach den bisherigen
Bestimmungen aufzustellen und zur Einsendung zu bringen.
6. Hinsichtlich der behufs Vorbereitung der neu angeordneten Aufstellung
der Nachweisungen erforderlichen Art der Rechnungsführung der Kranken-