Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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kassen wird durch Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörden geeignete 
Anordnung demnächst unmittelbar an die Vorstände der Krankenkassen erlassen 
werden. 
Weimar, den 18. August 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Wobkenius. 
Der Bundesrath hat auf Grund des § 79 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 
1883 und des § 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 1. Juni 1884 
beschlossen, was folgt: 
An die Stelle der durch Beschluß des Bundesraths vom 9. Oktober 1884 — Bekannt- 
machung vom 16. Oktober 1884 (Central-Blatt von 1884 Seite 266) — für die nach 
§§ 9, 41 des Krankenversicherungsgesetzes und nach §27 des Gesetzes über die ein- 
geschriebenen Hülfskassen zu liefernden Nachweisungen vorgeschriebenen Formulare 
nebst den durch Beschluß des Bundesraths vom 16. Dezember 1886 — Bekannt- 
machung vom 6. Januar 1887 (Central-Blatt von 1887 Seite 5) — dazu erlassenen 
Erläuterungen treten vom 1. Januar 1889 an die Formulare der Anlage A. 
Die Landes-Centralbehörden können für die Gemeindekrankenversicherung und die einzelnen 
Arten der Krankenkassen die Benutzung besonderer Formulare vorschreiben, welche in der Weise 
hergestellt sind, daß diejenigen Rubriken, welche nach den Bemerkungen zu den festgestellten 
Formularen für die betreffenden Kassen ausfallen, nicht ausgenommen werden. 
Berlin, den 7. Juli 1887. Der Neichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Anlage A. 
36“
	        
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