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kassen wird durch Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörden geeignete
Anordnung demnächst unmittelbar an die Vorstände der Krankenkassen erlassen
werden.
Weimar, den 18. August 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobkenius.
Der Bundesrath hat auf Grund des § 79 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni
1883 und des § 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 1. Juni 1884
beschlossen, was folgt:
An die Stelle der durch Beschluß des Bundesraths vom 9. Oktober 1884 — Bekannt-
machung vom 16. Oktober 1884 (Central-Blatt von 1884 Seite 266) — für die nach
§§ 9, 41 des Krankenversicherungsgesetzes und nach §27 des Gesetzes über die ein-
geschriebenen Hülfskassen zu liefernden Nachweisungen vorgeschriebenen Formulare
nebst den durch Beschluß des Bundesraths vom 16. Dezember 1886 — Bekannt-
machung vom 6. Januar 1887 (Central-Blatt von 1887 Seite 5) — dazu erlassenen
Erläuterungen treten vom 1. Januar 1889 an die Formulare der Anlage A.
Die Landes-Centralbehörden können für die Gemeindekrankenversicherung und die einzelnen
Arten der Krankenkassen die Benutzung besonderer Formulare vorschreiben, welche in der Weise
hergestellt sind, daß diejenigen Rubriken, welche nach den Bemerkungen zu den festgestellten
Formularen für die betreffenden Kassen ausfallen, nicht ausgenommen werden.
Berlin, den 7. Juli 1887. Der Neichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Anlage A.
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