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Anlage A.
Staat:.
Nachweisungen,
betreffend
die Krankenversicherung der Arbeiter,
nach dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 und den dasselbe
ergänzenden reichsgesetzlichen Bestimmungen.
Der Krankenkasse
Name
Art*).
Sitz
Kreis (Bezirksamt, Amtshauptmannschaft, Oberamt 2c.)
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde
*) Genau anzugeben, ob Gemeindekrankenversicherung, Orts., Betriebs= (Fabrik.), Bau-, Innungskrankenkasse,
eingeschriebene Hülfskasse nach dem Reichsgesetz vom . L19 auf landesrechtlicher Vorschrift beruhende Hülfskasse.
..................................... ,ben DaßFounnlaxlnndlluberemfttmmendnnt
den Verzeichnissen, Büchern und der Kasse auf-
gestellt sind, bescheinigt
Der Vorstand.
(Unterschrist)
Von der Anssichtsbehörde auszufüllen:
1. Prozentverhältniß:
der Beiträge zum Lohnes)
des Krankengeldes zum Lohne') .............................................
2. Statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung »
a) mit vollem Krankengelde .......................... Wochen,
b) von da ab mit geringerem Krankengelde ...............-........... Wochen.
a) Bei der Gemeindelrautenversschernng zum Grtstthiichen Tagelohne (66 Ubsatz # 13Zisser 2, . 8 des Gesees), bei den
Orts- und Innungskrankentassen zum durchschnittlichen Tagelohne (8 1 Zisser 1 und Absatz 2
20 Absatz
des Gesetzes), bei den W*m und Bankrankenkassen zum Hrchschuimuchen —nnin. oder zum wirklichen
buir (§ 64
il
fstassen san Fonl Angaben sort.
t das Prozentverhältniß im Laufe des Jahres geändert, so ist das **m- Prozentverhältniß gleichsolls
anzuge unter Beisügung des Zeitpunktes, mit welchem es eingetreten i
b) els stotutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung ist nicht nur - anzugeben, während welcher das
e Kraulengeld gegeben wird (a), sondern auch dicieniße, während welcher ein geringeres Krankengeld
Pegeben wird (b). Bei der Gemeindekrankenversicherung sallen diese Angaben sort.