Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

238 
Raubfische, soweit erforderlich unter geeigneten Maßregeln zur Ueberwachung, 
der Fang auch anderer als der obenbezeichneten Fischarten von Unserem 
Staats-Ministerium ausnahmsweise gestattet werden; insbesondere kann während 
der Winterschonzeit in den derselben unterworfenen Gewässern auch der Fang 
von Lachsen und Forellen gestattet werden, wenn die Benutzung der Fort- 
pflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen laichreifen oder der 
Laichreife nahestehenden Fische zum Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. 
Unser Staats-Ministerium ist ferner ermächtigt, in den der Frühjahr= 
schonzeit unterworfenen Gewässern den Betrieb der Fischerei an einigen, jedoch 
höchstens drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag 
Morgen 6 Uhr beginnend, nach Herstellung ausreichender Schonreviere an fünf 
Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, gleichfalls von Montag Morgen 
6 Uhr beginnend, zu gestatten. 
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeit ist indeß die 
Verwendung solcher, an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vor- 
zugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies 
erfordern, kann der Fischereibetrieb während der Frühjahrschonzeit durch Ver- 
ordnung Unseres Staats-Ministeriums für einzelne Gewässer oder Gewässer- 
strecken gänzlich untersagt oder über das vorstehend angegebene Maß eingeschränkt, 
namentlich der Fang einzelner Fischarten oder der Gebrauch bestimmter Fang- 
mittel für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden. 
§v7. 
Von den Gewässern unterliegen: 
1. die Unstrut der Frühjahrschonzeit, die Nebengewässer derselben der 
Winterschonzeit; 
2. die Werra der Frühjahrschonzeit, die Nebengewässer derselben der 
Winterschonzeit; slahrschonzeit, gewass s 
3. die Elster und ihre Nebengewässer der Winterschonzeit, die erstere selbst 
außerdem noch der Frühjahrschonzeit; 
4. die Stren mit ihren Nebengewässern der Winterschonzeit; 
5. die Saale, von dem Einflusse der Ilm an aufwärts, mit ihren sämmt- 
lichen Nebengewässern, einschließlich der Jlm, der Winterschonzeit, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.