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Raubfische, soweit erforderlich unter geeigneten Maßregeln zur Ueberwachung,
der Fang auch anderer als der obenbezeichneten Fischarten von Unserem
Staats-Ministerium ausnahmsweise gestattet werden; insbesondere kann während
der Winterschonzeit in den derselben unterworfenen Gewässern auch der Fang
von Lachsen und Forellen gestattet werden, wenn die Benutzung der Fort-
pflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen laichreifen oder der
Laichreife nahestehenden Fische zum Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist.
Unser Staats-Ministerium ist ferner ermächtigt, in den der Frühjahr=
schonzeit unterworfenen Gewässern den Betrieb der Fischerei an einigen, jedoch
höchstens drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag
Morgen 6 Uhr beginnend, nach Herstellung ausreichender Schonreviere an fünf
Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, gleichfalls von Montag Morgen
6 Uhr beginnend, zu gestatten.
Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeit ist indeß die
Verwendung solcher, an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vor-
zugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies
erfordern, kann der Fischereibetrieb während der Frühjahrschonzeit durch Ver-
ordnung Unseres Staats-Ministeriums für einzelne Gewässer oder Gewässer-
strecken gänzlich untersagt oder über das vorstehend angegebene Maß eingeschränkt,
namentlich der Fang einzelner Fischarten oder der Gebrauch bestimmter Fang-
mittel für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden.
§v7.
Von den Gewässern unterliegen:
1. die Unstrut der Frühjahrschonzeit, die Nebengewässer derselben der
Winterschonzeit;
2. die Werra der Frühjahrschonzeit, die Nebengewässer derselben der
Winterschonzeit; slahrschonzeit, gewass s
3. die Elster und ihre Nebengewässer der Winterschonzeit, die erstere selbst
außerdem noch der Frühjahrschonzeit;
4. die Stren mit ihren Nebengewässern der Winterschonzeit;
5. die Saale, von dem Einflusse der Ilm an aufwärts, mit ihren sämmt-
lichen Nebengewässern, einschließlich der Jlm, der Winterschonzeit, die