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Saale selbst außerdem noch der, jedoch auf den Zeitraum vom 10. April
bis einschließlich 9. Juni beschränkten, Frühjahrschonzeit.
Für die Saale gelten hierbei indessen noch folgende Bestimmungen:
Das Verbot jeder Art des Fischfangs während der Winterschonzeit
tritt für die Saale nicht in Anwendung; dagegen bleibt der Fischfang auf
den Lachs in der Saale während des Zeitraums vom 15. Oktober bis ein-
schließlich 14. Dezember jedes Jahres untersagt. Auch sind daselbst während
des eben bezeichneten Zeitraums alle durch das Gesetz nicht ohnehin beseitigten,
dem Lachsfang dienenden Fischerei-Vorrichtungen (Selbstfänge, feststehende und
sogenannte schwimmende Netze bezüglich Hamen und dygl.) abzustellen, bezüglich
zu beseitigen. Hinsichtlich der Nebengewässer der Saale verbleibt es bei
allen in Ansehung der Winterschonzeit bestehenden Bestimmungen. Dispens-
ertheilungen von der Frühjahrschonzeit in Betreff der Saale unterliegen
den Bestimmungen des § 6 der gegenwärtigen Verordnung, sind aber auf das
äußerste Maß des Bedürfnisses zu beschränken.
§ 8.
Die §§ 2—7 dieser Verordnung erleiden auf den Krebsfang keine
Anwendung.
Verboten ist der Fang von Krebsen für die Zeit vom 1. November
(einschließlich) bis zu Ende Mai des nachfolgenden Jahres.
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebendig in die
Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforder-
lichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu setzen (88 20, 2 des Gesetzes).
§ 9.
Zu § 19 Ziffer 3 und 1.
Die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Speeren, Stecheisen, Stangen und dergleichen, ist
verboten.
Der Gebrauch von Angeln ist diesem Verbote nicht unterworfen.
Verboten ist das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten
oder Fackeln.
Im Uebrigen wird auf das Verbot schädlicher Fangmittel in § 18 des
Gesetzes verwiesen.