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Feste oder schwimmende Fischerei-Vorrichtungen und alle sonstigen Fang—
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt der
Schiffe und Fähren in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
8 14.
Unser Staats-Ministerium ist ermächtigt,
1. noch andere, als im Vorstehenden schon bezeichnete, der Fischerei schäd-
liche Fangmittel und Fangarten zu verbieten, oder vorzuschreiben, von
welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen und
mit welchen Beschränkungen dieselben zum Fischfange gebraucht werden
dürfen — vorbehaltlich der Ausnahme im Schlußsatz des § 19 des
Gesetzes —;
2. die Form und Fassung der Fischkarten und Berechtigungsscheine und
ihrer Beglaubigungen (88§ 10 ff. und 14 des Gesetzes) vorzuschreiben,
sowie die Kennzeichnung der zum Fischfang ausliegenden Fischerzeuge
nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes zu bestimmen;
3. endlich in Betreff derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit
anderer Staaten unterworfen sind, in deren Gebiete gleichmäßige Vor-
schriften und Gebote, wie die in gegenwärtiger Verordnung gegebenen,
nicht bestehen, bis dahin, wo dieses der Fall sein wird, die Anwend-
barkeit derselben nöthigenfalls auszuschließen oder zu beschränken.
§* 15.
Die Uebertretung der im Vorstehenden gegebenen, sowie der von Unserem
Staats-Ministerium auf Grund der ihm ertheilten Ermächtigungen erlassenen
Vorschriften und Verbote wird, soweit nicht das Gesetz (vergl. 88 45 ff.)
bereits Strafbestimmungen enthält, auf Grund des § 19 Abs. 2 des Gesetzes
mit Geldstrafe bis zu 150 “ oder Haft bestraft unter Einziehung der bei
der Ausübung der Fischerei angewendeten unerlaubten Fangmittel.
* 16.
Die revidirte Ausführungs-Verordnung vom 30. Jannar 1878 tritt nebst
den Nachtrags-Verordnungen vom 23. November 1878 und vom 3. Dezember
1884 außer Kraft.
Von Seiten der zuständigen Behörden ist auch fernerhin die Aus-
führung der ertheilten Vorschriften zu überwachen und im Sinne derselben