Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Feste oder schwimmende Fischerei-Vorrichtungen und alle sonstigen Fang— 
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt der 
Schiffe und Fähren in nachtheiliger Weise nicht behindert wird. 
8 14. 
Unser Staats-Ministerium ist ermächtigt, 
1. noch andere, als im Vorstehenden schon bezeichnete, der Fischerei schäd- 
liche Fangmittel und Fangarten zu verbieten, oder vorzuschreiben, von 
welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen und 
mit welchen Beschränkungen dieselben zum Fischfange gebraucht werden 
dürfen — vorbehaltlich der Ausnahme im Schlußsatz des § 19 des 
Gesetzes —; 
2. die Form und Fassung der Fischkarten und Berechtigungsscheine und 
ihrer Beglaubigungen (88§ 10 ff. und 14 des Gesetzes) vorzuschreiben, 
sowie die Kennzeichnung der zum Fischfang ausliegenden Fischerzeuge 
nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes zu bestimmen; 
3. endlich in Betreff derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit 
anderer Staaten unterworfen sind, in deren Gebiete gleichmäßige Vor- 
schriften und Gebote, wie die in gegenwärtiger Verordnung gegebenen, 
nicht bestehen, bis dahin, wo dieses der Fall sein wird, die Anwend- 
barkeit derselben nöthigenfalls auszuschließen oder zu beschränken. 
§* 15. 
Die Uebertretung der im Vorstehenden gegebenen, sowie der von Unserem 
Staats-Ministerium auf Grund der ihm ertheilten Ermächtigungen erlassenen 
Vorschriften und Verbote wird, soweit nicht das Gesetz (vergl. 88 45 ff.) 
bereits Strafbestimmungen enthält, auf Grund des § 19 Abs. 2 des Gesetzes 
mit Geldstrafe bis zu 150 “ oder Haft bestraft unter Einziehung der bei 
der Ausübung der Fischerei angewendeten unerlaubten Fangmittel. 
* 16. 
Die revidirte Ausführungs-Verordnung vom 30. Jannar 1878 tritt nebst 
den Nachtrags-Verordnungen vom 23. November 1878 und vom 3. Dezember 
1884 außer Kraft. 
Von Seiten der zuständigen Behörden ist auch fernerhin die Aus- 
führung der ertheilten Vorschriften zu überwachen und im Sinne derselben
	        
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