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oder dessen Vertreter auch die Vornahme der mit dem Schlachten in unmittel-
barem Zusammenhang stehenden Verrichtungen außerhalb des Schlachthofes
für zulässig erklärt. Die Kälber und Ziegen dürfen, nachdem sie vollständig
ausgeschlachtet und gereinigt sind, in den Häuten aus dem Schlachthofe ent-
fernt werden.
84.
Alles in den Schlachthof gelangende Schlachtvieh ist zur Feststellung seines
Gesundheitszustandes sowohl vor, als nach dem Schlachten, einer Untersuchung
durch einen Thierarzt zu unterwerfen.
86.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geld-
strafe bis zu 150 —7 oder entsprechender Haft bestraft.
86.
Für die Benutzung des Schlachthofes, sowie für die Bemühungen der
Schlachthofsbeamten werden Gebühren nach einem von der Innung aufzustellen—
den, vom Gemeinderathe zu genehmigenden Tarife erhoben.
87.
Anspruch auf Eutschädigung für den Wegfall der Benutzung bestehender
Privatschlächtereien haben nur die Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten
solcher Schlächtereien, welche rechtsgültig bestehen und bei deren Genehmigung
der Widerruf der letzteren nicht vorbehalten ist.
Die Zahlung aller Entschädigungen für die Aufhebung der Privat—
schlächtereien fällt ausschließlich der Fleischer-Innung zur Last.
Die Gewährung von Entschädigungen erfolgt nur nach Maßgabe folgender
Bestimmungen:
1. Es ist Ersatz zu leisten, für den erweislichen wirklichen Schaden, der
dadurch entsteht, daß die zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und
Einrichtungen ihrer Bestimmung entzogen werden. Hierbei ist lediglich
der Umfang zu berücksichtigen, welchen die Benutzung jener Gebände
und jene Einrichtungen zum Schlachtbetriebe bei Inbetriebsetzung des
öffentlichen Schlachthofes in rechtsgültiger Weise gehabt haben.