Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Ordnung 
der 
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen 
in den Sachsen-Ernestinischen Staaten 
vom 21. Oktober 1887. 
§ 1. 
Prüfungsbehörde. Die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen 
wird vor der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Wissenschaftlichen 
Prüfungskommission in Jena abgelegt. 
Die Prüfungskommission wird von den Ministerien der Sachsen-Ernesti- 
nischen Staaten nach bezüglicher Vereinbarung jährlich zusammengesetzt. 
§ 2. 
Wer sich der Prüfung zu unterwerfen hat. Der Prüfung für 
das höhere Lehramt haben sich alle diejenigen Kandidaten zu unterziehen, welche 
die Befähigung erwerben wollen, als wissenschaftliche Lehrer an Gymnasien 
und Progymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen und Prorealgymnasien, 
Real= und höheren Bürgerschulen angestellt zu werden. 
83. 
Bedingungen der Zulassung. 1. Für die Zulassung zur Prüfung 
ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugniß an einem deutschen Gym- 
nasium erworben und darauf drei Jahre an einer deutschen Staats-Universität 
studirt hat. 
Zu den Staats-Universitäten im Sinne dieser Prüfungs-Ordnung gehört 
auch die Akademie zu Münster. 
2. Wenn die Mathematik oder die Naturwissenschaften oder die fremden 
neueren Sprachen die Hauptfächer der Prüfung sind (88§ 9. 10), so steht behufs 
der Zulassung zur Prüfung das Reifezeugniß eines deutschen Realgymnasiums 
dem eines deutschen Gymnasiums gleich. 
3. Ausnahmsweise Entbindung von der vollständigen Erfüllung dieser 
Bedingungen kann durch gemeinsamen Beschluß der Großherzoglich und Her-
	        
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