258
Ordnung
der
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen
in den Sachsen-Ernestinischen Staaten
vom 21. Oktober 1887.
§ 1.
Prüfungsbehörde. Die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen
wird vor der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Wissenschaftlichen
Prüfungskommission in Jena abgelegt.
Die Prüfungskommission wird von den Ministerien der Sachsen-Ernesti-
nischen Staaten nach bezüglicher Vereinbarung jährlich zusammengesetzt.
§ 2.
Wer sich der Prüfung zu unterwerfen hat. Der Prüfung für
das höhere Lehramt haben sich alle diejenigen Kandidaten zu unterziehen, welche
die Befähigung erwerben wollen, als wissenschaftliche Lehrer an Gymnasien
und Progymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen und Prorealgymnasien,
Real= und höheren Bürgerschulen angestellt zu werden.
83.
Bedingungen der Zulassung. 1. Für die Zulassung zur Prüfung
ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugniß an einem deutschen Gym-
nasium erworben und darauf drei Jahre an einer deutschen Staats-Universität
studirt hat.
Zu den Staats-Universitäten im Sinne dieser Prüfungs-Ordnung gehört
auch die Akademie zu Münster.
2. Wenn die Mathematik oder die Naturwissenschaften oder die fremden
neueren Sprachen die Hauptfächer der Prüfung sind (88§ 9. 10), so steht behufs
der Zulassung zur Prüfung das Reifezeugniß eines deutschen Realgymnasiums
dem eines deutschen Gymnasiums gleich.
3. Ausnahmsweise Entbindung von der vollständigen Erfüllung dieser
Bedingungen kann durch gemeinsamen Beschluß der Großherzoglich und Her-