85.
b) Inhalt der Meldung. 1. In der Meldung zur Prüfung hat der
Kandidat anzugeben, in welchen Hauptfächern (§ 10) und für welche Stufe
derselben (§ 8. § 9, 1) er die Lehrbefähigung erwerben will, ferner, insoweit
für die Nebenfächer zu den gewählten Hauptfächern eine Wahl gelassen ist
(§ 10, vergl. § 9, 2, 3), in welchen derselben er sich der Prüfung zu unter-
ziehen beabsichtigt, eventuell ob er noch außerdem in einem Gegenstande die
Lehrbefähigung zu erweisen gedenkt (8§ 9, 4).
2. Beizufügen sind der Meldung im Original oder in amtlich beglaubigter
Abschrift die Zeugnisse, welche die Erfüllung der in § 3 bezeichneten Be-
dingungen erweisen, und, falls die Meldung nicht unmittelbar nach dem Abgange
von der Universität erfolgt, ein amtliches, eventuell ortsobrigkeitliches Zeugniß
über den Lebenswandel, ferner ein von dem Kandidaten abzufassender Lebens-
lauf. Dieser hat außer der vollständigen Angabe vom Namen, Stand des
Vaters, Tag und Ort der Geburt und von der KoKfession (bezw. Religion)
des Kandidaten die genossene Schulbildung zu bezeichnen und den Gang und
Umfang der Universitätsstudien darzulegen; insbesondere ist bei der Bewerbung
des Kandidaten um die Lehrbefähigung auf einem sprachlichen Gebiete über
den bereits erreichten Umfang der Lektüre Auskunft zu geben. Ferner ist
anzugeben und eventuell durch Zeugnisse zu beglaubigen, ob der Kandidat
Assistent an einem Universitäts-Institut oder Mitglied eines Universitäts-
Seminars gewesen ist oder an Uebungen Theil genommen hat, welche denen
der Seminare vergleichbar sind. Wenn der Kandidat bereits die philosophische
Doktorwürde erworben hat, so ist dies unter Beifügung eines Exemplars der
Doktordissertation und des Doktordiploms zu erwähnen.
3. Kandidaten, deren Hauptfächer die alten Sprachen sind, haben den
Lebenslauf in lateinischer Sprache, Kandidaten der fremden neueren Sprachen
in einer derselben abzufassen. In den übrigen Fällen steht es den Kandidaten
frei, ob sie für Abfassung des Lebenslaufes eine der genannten Sprachen oder
die deutsche Sprache wählen wollen.
4. Wenn ein Kandidat bereits Schriften veröffentlicht hat, deren Berück-
sichtigung seitens der Kommission er wünscht, so hat er ein Exemplar derselben
seiner Meldung beizulegen.