Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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stücksaustauschungen,  die  zu  diesem  Zuecke  geschehen,  die  sonst  zu  entrichtenden  Gebühren
theilweise  in  Wegfall  kommen.

3.

Der  Erlaß  einer  allgemeinen  Vormundschaftdordnung  im  gegenwartigen  Augenblicke
würde  insofern  Bedenken  haben,  als  in  einem  möglicherweise  in  Aussicht  stehenden  neuen
Civilgesetzbuche,  worüber  Negierungskommissarien  der  verschicdenen  Länder  Sächsischen
Mechts  Berathungen  pflegen,  dieser  Gegenstand  seine  genügendere  Erledigung  finden  würde.
Eine  bei  dieser  Veranlassung  erwähnte,  als.  empfehlenswerth  erkannte  administrative  Anordnung
  ist  aber  durch  Unser  Ministerium  ergangen.

4.

Die  eben  angedeukete  Erwägung  wegen  der  vielleicht  durch  eine  Vereinigung  mit
den  Nachbarregierungen  möglich  werdenden  gemeinsamen  Kodifkationen  des  Privatrechts
und  des  Civilprozesses  hat  sich  auch  hinsichtlich  anderer  Anträge  geltend  gemacht,  welche
von  dem  Landtage  in  Betreff  derarliger  Gesetzgebungsgegenstände  gestellt  worden  sind,

namentlich  wegen  Verminderung  der  Einholung  von  Erkenntnissen  auswärtiger
Spruchbehörden,
der  authentischen  Interpretation  der  §§.  4  und  9  des  Intestaterbfolgegesetzes,
einer  Hypothekenordnung,
einer  Ebeordnung  und  Regulirung  des  Prozeßverfahrens  in  Ehesachen,
der  Verminderung  der  Eidesleistungen,  der  bei  deuselben  zu  beobachtenden
Förmlichkeiten  und  der  Volgen  der  Eidesaccepkation,
der  desinitiven  Aufhebung  des  befreiten  Gerichtssands

und

des  Verfahrens  in  Injuriensachen.
Unser  Apvellationsgericht  ist  jedoch  mit  der  gutachtlichen  Aeußerung  über  alle  diese  Gegenstände
  beauftragt,  und  wo  nach  den  demselben  vorliegenden  Erfahrungen  ein  Bedürfniß
  zu  baldigem  Erlaß  der  beantragten  gesezlichen  Bestimmungen  sich  herausstellen  wird,
werden  diese  von  Uns  unter  Bezugnahme  auf  das  Einverständniß  des  Landtags  in
Kraft  geseht  werden.
5.
Das  Gesetz  wegen  Organisation  der  Verwaltungsbehörden  wird,  tusoweit  es  nicht
zur  Auoführung  gekommen,  dem  Antrage  gemäß  ausdrücklich  aufgehoben  werden.

6.
Die  mit  Aufang  dieses  Jahres  ins  Leben  getretene  Sporteltaxe  soll  nach  Verlauf