Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

278 
schaftlichen Prüfungsarbeiten anzusehen und der Kandidat in Folge hiervon 
von der betreffenden Prüfungsarbeit zu entbinden ist. Sofern die vorgelegte 
Druckschrift von der philosophischen Fakultät an der Universität Jena als aus- 
reichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden ist, so richtet sich 
die Erwägung der Kommission nur auf den Gegenstand der vorgelegten Ab- 
handlung. 
Als Ersatz der Prüfungsarbeit aus dem philosophischen oder pädagogischen 
Gebiete kann eine vorgelegte Druckschrift nur in dem Falle angesehen werden, 
wenn sie in deutscher Sprache abgefaßt ist. 
2. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung 
der Doktorwürde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die 
Prüfung abgeschlossen und das Zengniß über dieselbe ansgestellt ist. 
§ 29. 
Klausurarbeiten. 1. Die Prüfungskommissionen sind befugt, in 
allen Fällen, in welchen sie es zur Ermittlung des sicheren Besitzes des Wissens 
für zweckmäßig erachten, Klausurarbeiten von mäßiger Zeitdauer anfertigen 
zu lassen. 
Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und 
ihrer Handhabung (§ 20, 1, 2) ist durch die Ausführung einiger leichterer 
Experimente im physikalischen Kabinet, die Uebung in praktisch -chemischen 
Arbeiten (§ 21, 1, 2) durch die Ausführung einer Analyse oder einiger chemi- 
scher Experimente im Laboratorium nachzuweisen, sofern nicht durch amtliche 
Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber geführt ist. 
2. Auch diese schriftlichen oder praktischen Prüfungsleistungen haben der 
mündlichen Prüfung vorauszugehen (8 20). 
8 30. 
Zurückweisung vor der mündlichen Prüfung. 1. Wenn durch 
die schriftlichen Arbeiten (§ 27, bezw. 29) eines Kandidaten bereits festgestellt 
ist, daß demselben in den von ihm nachgesuchten Fächern auch nicht auf Grund 
eines etwa günstigeren Ergebnisses der mündlichen Prüfung ein Lehrerzengniß 
zuerkannt werden kann, so ist die Kommission ermächtigt, ihn vor der münd- 
lichen Prüfung zurückzuweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.