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schaftlichen Prüfungsarbeiten anzusehen und der Kandidat in Folge hiervon
von der betreffenden Prüfungsarbeit zu entbinden ist. Sofern die vorgelegte
Druckschrift von der philosophischen Fakultät an der Universität Jena als aus-
reichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden ist, so richtet sich
die Erwägung der Kommission nur auf den Gegenstand der vorgelegten Ab-
handlung.
Als Ersatz der Prüfungsarbeit aus dem philosophischen oder pädagogischen
Gebiete kann eine vorgelegte Druckschrift nur in dem Falle angesehen werden,
wenn sie in deutscher Sprache abgefaßt ist.
2. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung
der Doktorwürde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die
Prüfung abgeschlossen und das Zengniß über dieselbe ansgestellt ist.
§ 29.
Klausurarbeiten. 1. Die Prüfungskommissionen sind befugt, in
allen Fällen, in welchen sie es zur Ermittlung des sicheren Besitzes des Wissens
für zweckmäßig erachten, Klausurarbeiten von mäßiger Zeitdauer anfertigen
zu lassen.
Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und
ihrer Handhabung (§ 20, 1, 2) ist durch die Ausführung einiger leichterer
Experimente im physikalischen Kabinet, die Uebung in praktisch -chemischen
Arbeiten (§ 21, 1, 2) durch die Ausführung einer Analyse oder einiger chemi-
scher Experimente im Laboratorium nachzuweisen, sofern nicht durch amtliche
Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber geführt ist.
2. Auch diese schriftlichen oder praktischen Prüfungsleistungen haben der
mündlichen Prüfung vorauszugehen (8 20).
8 30.
Zurückweisung vor der mündlichen Prüfung. 1. Wenn durch
die schriftlichen Arbeiten (§ 27, bezw. 29) eines Kandidaten bereits festgestellt
ist, daß demselben in den von ihm nachgesuchten Fächern auch nicht auf Grund
eines etwa günstigeren Ergebnisses der mündlichen Prüfung ein Lehrerzengniß
zuerkannt werden kann, so ist die Kommission ermächtigt, ihn vor der münd-
lichen Prüfung zurückzuweisen.