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3. Wenn die Prüfung bestanden ist, so ist zu erklären, ob dem Kandidaten
die wissenschaftliche Befähigung ersten oder zweiten Grades zuerkannt ist.
4. Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, so ist dies durch das Zeugniß
ausdrücklich zu erklären, unter Bezeichnung der Zeit, nach deren Verlauf
frühestens die Prüfung wiederholt werden darf. Diese Zeit zu bestimmen ist
die Kommission befugt, doch darf dieselbe nicht weniger als sechs Monate
betragen.
§ 35.
Wiederholungsprüfung. 1. Kandidaten, welche die Prüfung in Jena
abgelegt, aber nicht bestanden haben, können von der Kommission zu einer
Wiederholungsprüfung zugelassen werden, andere Kandidaten jedoch nur mit
Genehmigung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien.
2. Die Wiederholungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden.
§ 36.
Ergänzungsprüfung. 1. Zu einer Ergänzungsprüfung (8 33, 2)
darf die Kommission nur diejenigen Kandidaten zulassen, welche vor ihr die
erste Prüfung abgelegt haben oder im Schuldienste der Sachsen-Ernestinischen
Staaten beschäftigt sind.
2. Bezüglich der Nebenfächer steht es dem Kandidaten zu, von der durch
8§9, 3 getroffenen Bestimmung für die Ergänzungsprüfung auch in dem Falle
Gebrauch zu machen, wenn dies für die erste Prüfung nicht geschehen ist.
Hierüber hat der Kandidat bei seiner Meldung das Erforderliche zu bemerken.
3. Die Ergänzungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden.
§ 37.
Erweiterungsprüfung. 1. Kandidaten, welche ein bedingungsloses
(vergl. § 33, 2) Zeugniß ersten oder zweiten Grades bereits erworben haben,
ist es gestattet, durch eine Erweiterungsprüfung die für einzelne Fächer ihnen
zuerkannte Lehrbefähigung bezüglich der Klassenstufe (§ 8) zu erhöhen und für
andere Fächer die Lehrbefähigung hinzu zu erwerben.
Es ist statthaft, daß auf diesem Wege ein Zeugniß zweiten Grades zu
einem Zeugniß ersten Grades erhöht wird.
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