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2. Bezüglich der Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung gelten die Be—
stimmungen von § 36, 1.
3. Zu einer Erweiterungsprüfung kann ein Kandidat nur zweimal zu-
gelassen werden.
8 38.
Zeugniß. 1. Ueber jede Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs-
prüfung ist, dieselbe mag bestanden sein oder nicht, ein Zeugniß auszustellen.
2. Das Zeugniß hat nach Angabe des Nationale des Kandidaten auf
die bereits vorausgegangene Prüfung, bezw. die vorausgegangenen Prüfungen
Bezug zu nehmen und den zusammenfassenden Schlußsatz daraus zu wiederholen.
§ 39.
Probejahr. Das Zeugniß über die bestandene Prüfung bekundet die
wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten zum Unterrichte in bestimmten
Fächern; zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist dasselbe durch Ablegung des
Probejahres zu ergänzen. Behufs Zuweisung an eine bestimmte Lehranstalt
hat der Kandidat sich bei dem Ministerium desjenigen Staates, in welchem er
verwendet zu werden wünscht, unter Einreichung seines Zeugnisses schriftlich
zu melden und wo möglich persönlich vorzustellen.
* 40.
Gebühren. 1. Die Prüfungsgebühren sind sofort nach erfolgter An-
nahme der Meldung an die von der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen.
Wenn ein Kandidat durch giltige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krank-
heit genöthigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, so werden die eingezahlten
Gebühren zurückgegeben. In allen übrigen Fällen bleiben dieselben der be-
treffenden Gebührenkasse verfallen; es macht in dieser Hinsicht keinen Unter-
schied, ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht (§ 27, 3;830, 1, 2;
§ 31, 2; § 33, 4) und im ersteren Falle ob sie bestanden ist oder nicht.
2. Die Gebühren betragen mit Ausschluß der Kosten des für das Zeugniß
anzuwendenden Stempels für eine Prüfung 30 Mark, für eine Wiederholungs-
prüfung ebenfalls 30 Mark, für eine Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung
15 Mark.