283
8 41.
Inkraftsetzung der Prüfungs-Ordnung. Die vorstehende Prüfungs-
Ordnung tritt unter Aufhebung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen
„Verordnung über die Prüfung der Kandidaten des höheren Schulamtes“ vom
24. Juli 1874, sowie der zu ihrer Erläuterung oder Ergänzung ergangenen
Verfügungen mit dem 1. November 1887 allgemein in Geltung. Für die vor
dem 1. November 1887 eingehenden Meldungen kommt die vorstehende
Prüfungs-Ordnung nur dann zur Anwendung, wenn der Kandidat bei seiner
Meldung eine dahin gerichtete Erklärung abgiebt.
(/961 II. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 1886,
die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer deutschen Staaten bei
Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten betreffend, sowie auf
die Vorschrift unter Ziffer 7 der Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze
vom 10. Juni 1886 — Regierungs-Blatt Seite 191 — wird auch für den
Verkehr mit den Behörden des Herzogthums Sachsen-Meiningen der am
12. Juni 1885 zu Eisenach abgeschlossene, Seite 194 ff. des vorjährigen
Regierungs- Blattes abgedruckte Vertrag hierdurch in Kraft gesetzt.
Weimar, den 20. Oktober 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
(97) III. Die bei der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesammt-
Universität zu Jena bestehenden Kommissionen für die Prüfung der
Aerzte und Zahnärzte, für die ärztliche Vorprüfung und für die
Prüfung der Apotheker werden auf das Jahr vom 1. November 1887 bis
31. Oktober 1888 — die Kommission für die ärztliche Vorprüfung auf das mit
dem 1. Oktober 1887 beginnende Jahr — folgendermaßen zusammengesetzt sein:
I. Die Kommisson für die Prüfung der Aerzte:
Vorsitzender: Geheimer Rath Professor Dr. Ried;
Mitglieder: für Anatomie: Professor Dr. Hertwig; für Physio-
logie: Hofrath Professor Dr. Preyer; für pathologische