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p 1887 abgeschlossen worden ist, haben zum Zwecke der hierdurch
erforderlich gewordenen anderweiten Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Karl Slevogt,
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Gustav Schmidt und
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Kirchhoff,
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation folgender Vertrag abgeschlossen ist.
Artikel I.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung erklärt sich damit einverstanden,
daß der Preußische Staat das Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen
nach Maßgabe des zwischen der Preußischen Staatsregierung und der Nord-
hausen= Erfurter Eisenbahn-Gesellschaft am 27. Januar 1887 abgeschlossenen
1. Februar
Vertrages erworben hat.
An Stelle der Sporteln für die gerichtliche Uebereignung des im Groß-
herzoglichen Staatsgebiete belegenen Grundeigenthums der Nordhausen-Erfurter
Eisenbahn-Gesellschaft auf den Preußischen Staat, sowie als Ersatz für die
dabei entstehenden baaren Auslagen erhält das Großherzogthum Sachsen nach
Aushändigung der Uebereignungsurkunde eine Panschalsumme von 5000 Mark.
Artikel II.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung überträgt auf den Preußischen
Staat das Ihr nach den abgeschlossenen Staatsverträgen, den Statuten der
Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Gesellschaft, sowie den der letzteren ertheilten
Konzessionen zustehende Aufsichtsrecht.
Artikel III.
Die Landeshoheit über die im Großherzoglich Sächsischen Gebiete belegenen,
dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahnstrecken
bleibt der Großherzoglich Sächsischen Regierung vorbehalten, und soll hinfort
unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden: