Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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11. An Stelle des Eisenbahn-Abgabe-Antheiles, welcher nach dem Staats- 
vertrage vom 31. Juli 1870 von dem Unternehmen der Eisenbahn 
von Straußfurt nach Sulza dem Großherzogthum Sachsen zusteht, 
erhält Letzteres vom 1. Januar 1886 ab eine feste jährliche Rente 
von 1240 —4 JFällig ist dieselbe für die Zeit vom 1. Jannar 1886 
bis 31. März 1887 am 1. Juli d. J., für die folgenden Preußischen 
Etatsjahre jedesmal im Monate Juli. 
Artikel IV. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der dem 
Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Bahnstrecken die 
Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen des Großherzogthums Sachsen 
in gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der 
Preußischen Landestheile. Sie wird weder im Personen= noch im Güterver- 
kehre zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfer- 
tigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. 
Dieselbe wird bei der Besetzung der Stellen der im Gebiete des Groß- 
herzogthums Sachsen zu stationirenden unteren Beamten, zu welchen insbeson- 
dere Bahnwärter und Weichensteller zu rechnen sind, bei sonst gleicher Anstel- 
lungsfähigkeit und Qualifikation auf die Bewerbung der Großherzoglichen 
Unterthanen vorzugsweise Rücksicht nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen 
Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanen- 
verbande ihres Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, 
in welchem sie angestellt sind, unterworfen. 
Artikel V. 
Die Königlich Prenßische Regierung wird anderen Eisenbahn-Unterneh- 
mungen den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Großherzogthums 
Sachsen belegenen Stationen auf Verlangen des Großherzoglichen Regierung 
nicht versagen. Ueber die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen 
Vereinbarungen werden die Hohen kontrahirenden Regierungen Sich in jedem 
einzelnen Falle verständigen. 
Artikel VI. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem 
Betriebe der dem Nordhausen-Erfurter Eisenbahn-Unternehmen angehörigen
	        
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