Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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3. Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall Verletzten 
und für die Hinterbliebenen der durch Unfall Getödteten (§§ 57—59, 61 
des Unfallversicherungsgesetzes, § 7 des Gesetzes über die Ausdehnung der 
Unfall= und Krankenversicherung vom. 28. Mai 1885, § 38 des Gesetzes über 
die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vom 11. Juli 
1887) erfolgt durch das Großherzogliche Ministerial-Departement des Innern, 
welchem insbesondere auch die Anweisung der zu leistenden Entschädigungen 
zur Zahlung durch die Postverwaltung (§ 69 des Unfallversicherungsgesetzes), 
die Entgegennahme der von den Zentral-Postbehörden aufzustellenden Nach- 
weisungen (§ 40 des Gesetzes vom 11. Juli 1887) und die Abführung der 
von denselben liquidirten Beträge (§ 75 des Unfallversicherungsgesetzes) obliegt. 
4. Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt ohne besonderen Antrag 
der Berechtigten. Durch Unfälle Verletzte oder Hinterbliebene durch Unfall 
Getödteter, welche Entschädigungen nicht angewiesen erhalten, jedoch einen 
Anspruch auf solche zu besitzen glauben, haben ihren Entschädigungsanspruch 
vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei demjenigen 
Bezirksdirektor anzumelden, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat. 
5. Für das Gebiet des Großherzogthums wird ein Schiedsgericht mit 
dem Sitze in Weimar errichtet. 
6. Die Wahl der Vertreter der Arbeiter und deren Ersatzmänner (§ 35 
des Gesetzes vom 11. Juli 1887, §5 des Gesetzes vom 28. Mai 1885), 
sowie die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer aus den versicherten Personen und 
deren Stellvertreter (§ 36 des Gesetzes vom 11. Juli 1887, § 47, Absatz 4 
des Unfallversicherungsgesetzes) erfolgt nach Maßgabe des von dem Groß- 
herzoglichen Ministerial-Departement des Innern festzusetzenden Regulativs. 
In demselben ist zugleich über die Vergütungssätze, welche den Arbeiterver- 
tretern und den Schiedsgerichtsbeisitzern zu gewähren sind (§ 5 des Gesetzes 
vom 28. Mai 1885) mit Bestimmung zu treffen. 
Die im § 47, Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten Bei- 
sitzer des Schiedsgerichts werden von dem Großherzoglichen Ministerial-Depar- 
tement des Innern ernannt (§ 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1885). 
7. Auf die Unfallversicherung derjenigen Personen, welche bei der Her- 
stellung oder Unterhaltung von Wegen für die Zwecke der für Rechnung des 
Großherzogthums verwalteten forstwirthschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1
	        
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