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sichtlich welcher die Abgabeerhebung nicht lediglich zu Gunsten der Staatskasse,
sondern zugleich mit für andere Bezugsberechtigte erfolgt.
Auch wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Erhebung von Abgaben
für die Benutzung öffentlicher Straßen und Brücken, welche zu Gunsten
anderer Bezugsberechtigter als der Großherzoglichen Staats-
kasse erfolgt, auch über den 1. Januar k. J. hinaus unverändert stattfindet,
soweit dieselbe nicht von den Berechtigten freiwillig aufgegeben werden sollte,
und daß die strafgesetzlichen Bestimmungen über die Hinterziehung von Straßen-
oder Brückengeldabgaben, soweit solche vom 1. Januar k. J. weiter erhoben
werden, in Kraft bleiben.
Weimar, den 5. Dezember 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern. Departement der Finanzen.
v. Groß. Vollert.
[109| II. Nachdem die Führung des Katasters von Gerstungen der Bezirks-
katasterführung des Großherzoglichen Rechnungsamtes zu Gerstungen übertragen
worden ist, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 5. Dezember 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
[110) Das 46. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 1757 die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen,
Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder nor-
wegischen Ursprungs, vom 29. November 1887.