Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

II. Spezialvisitationen. 
812. 
In der Regel vier Wochen vor der Visitation setzt der Visitator den 
Pfarrer der betreffenden Parochie von dem Tage der Bisitation in Kenntniß 
und trifft über den Gang derselben die nöthigen Anordnungen. Der Pfarrer 
macht davon dem Kirchgemeindevorstande sowie dem Lehrer Mittheilung, kündigt 
am Sonntage vor der Visitation dieselbe von der Kanzel des Pfarrorts, be— 
züglich der Filialorte ab und ladet die Gemeinde zur Theilnahme an der 
Feier ein. 
8 13. 
Sobald die Kirchenvisitation angeordnet worden ist, hat der Pfarrer einen 
ausführlichen Bericht über den kirchlichen und religiös-sittlichen Zu— 
stand der Parochie nach den in der Anlage A verzeichneten Gesichtspunkten 
abzufassen und spätestens acht Tage vor der Visitation dem Superintendenten 
zu übermitteln. Wo mehrere aktive Geistliche in einer Gemeinde angestellt 
sind, hat jeder derselben einen besonderen Bericht zu verfassen und einzureichen. 
814. 
Die Visitationshandlung, welche nöthigenfalls zwei Tage umfassen 
kann, besteht aus folgenden Theilen: 1. der gottesdienstlichen Feier, 2. der 
Verhandlung mit dem Kirchgemeindevorstand über den Zustand der Gemeinde, 
3. der Prüfung der äußeren kirchlichen Ordnung, 4. der Prüfung des Pfarr- 
archivs und der ganzen Geschäfts= und Amtsführung des Pfarrers, 5. der 
Prüfung des Religionsunterrichtes der Schule. 
In welcher Ordnung diese verschiedenen Theile auf einander folgen 
sollen, bestimmt der Superintendent; doch hat die Visitation stets mit dem 
Hauptgottesdienste zu beginnen. 
8 16. 
Die gottesdienstliche Feier besteht aus einem Haupt- und einem 
Nebengottesdienste. 
Zum Hauptgottesdienste begiebt sich der Visitator, begleitet vom Orts- 
geistlichen und den Mitgliedern der Kirchgemeindevorstände aller Gemeinden 
der Parochie, in die Kirche, und es nehmen der Visitator an der einen Seite 
des Altars, die Mitglieder der Kirchgemeindevorstände an der andern Seite 
desselben Platz.
	        
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