II. Spezialvisitationen.
812.
In der Regel vier Wochen vor der Visitation setzt der Visitator den
Pfarrer der betreffenden Parochie von dem Tage der Bisitation in Kenntniß
und trifft über den Gang derselben die nöthigen Anordnungen. Der Pfarrer
macht davon dem Kirchgemeindevorstande sowie dem Lehrer Mittheilung, kündigt
am Sonntage vor der Visitation dieselbe von der Kanzel des Pfarrorts, be—
züglich der Filialorte ab und ladet die Gemeinde zur Theilnahme an der
Feier ein.
8 13.
Sobald die Kirchenvisitation angeordnet worden ist, hat der Pfarrer einen
ausführlichen Bericht über den kirchlichen und religiös-sittlichen Zu—
stand der Parochie nach den in der Anlage A verzeichneten Gesichtspunkten
abzufassen und spätestens acht Tage vor der Visitation dem Superintendenten
zu übermitteln. Wo mehrere aktive Geistliche in einer Gemeinde angestellt
sind, hat jeder derselben einen besonderen Bericht zu verfassen und einzureichen.
814.
Die Visitationshandlung, welche nöthigenfalls zwei Tage umfassen
kann, besteht aus folgenden Theilen: 1. der gottesdienstlichen Feier, 2. der
Verhandlung mit dem Kirchgemeindevorstand über den Zustand der Gemeinde,
3. der Prüfung der äußeren kirchlichen Ordnung, 4. der Prüfung des Pfarr-
archivs und der ganzen Geschäfts= und Amtsführung des Pfarrers, 5. der
Prüfung des Religionsunterrichtes der Schule.
In welcher Ordnung diese verschiedenen Theile auf einander folgen
sollen, bestimmt der Superintendent; doch hat die Visitation stets mit dem
Hauptgottesdienste zu beginnen.
8 16.
Die gottesdienstliche Feier besteht aus einem Haupt- und einem
Nebengottesdienste.
Zum Hauptgottesdienste begiebt sich der Visitator, begleitet vom Orts-
geistlichen und den Mitgliedern der Kirchgemeindevorstände aller Gemeinden
der Parochie, in die Kirche, und es nehmen der Visitator an der einen Seite
des Altars, die Mitglieder der Kirchgemeindevorstände an der andern Seite
desselben Platz.