Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Die Predigt hält der Pfarrer, oder, wo mehrere Geistliche sind, der von 
dem Visitator damit beauftragte Geistliche. Nach vollendeter Predigt richtet 
der Visitator eine Ansprache an die Gemeinde und entläßt dieselbe dann mit 
Gebet und Segen. 
In dem Nebengottesdienste, der im Uebrigen den vorgeschriebenen litur- 
gischen Verlauf nimmt, hält der Ortspfarrer mit den Schulkindern, wenn 
möglich unter Zuziehung der konfirmirten Jugend, eine Katechisation über ein 
vom Superintendenten ihm zu stellendes und vorher mitzutheilendes Thema. 
Es ist dem Superintendenten überlassen, ob er auch seinerseits eine kurze 
Unterredung mit den Kindern daran anschließen will. Jedenfalls schließt er 
mit einer Ansprache an dieselben und mit Gebet. Wo mehrere Geistliche in 
einer Gemeinde thätig sind, kann der Superintendent einem derselben auf- 
geben, vor der Katechisation eine kurze Predigt oder Altarrede zu halten. 
Während beider Gottesdienste hat der Visitator seine Aufmerksamkeit 
insbesondere zu richten auf den liturgischen Theil derselben, bezüglich seiner 
Ordnungsmäßigkeit und Würde der Behandlung, auf die Predigt und Katechese 
des Geistlichen nach Inhalt, Form und Vortrag, auf die Haltung der Ge- 
meinde, ihre Aufmerksamkeit, Andacht und Stille, auf die Haltung, die Ant- 
worten und Kenntnisse der Katechumenen, auf den Kirchengesang, das Orgel- 
spiel und die Kirchenmusik. 
8 16. 
An den Verhandlungenüber den Zustand der Parochie nehmen 
der Kirchgemeindevorstand der Muttergemeinde und, sofern Filiale zur Pfarrei 
gehören, auch die Kirchgemeindevorstände dieser, sowie sämmtliche Ersatz- 
männer Theil. 
Die Verhandlungen werden auf Grund des Berichtes des Pfarrers ge- 
führt und erstrecken sich auf alle die Punkte, die nach dem Urtheile des Visi- 
tators eine Besprechung erheischen. Derselbe nimmt die Wünsche und Anträge 
der Anwesenden entgegen, knüpft an die Verhandlung entsprechende Mahnungen 
und Rathschläge oder trifft, soweit er dazu zuständig ist, bestimmte Anordnungen. 
Nach der Verhandlung eines jeden einzelnen Gegenstandes diktirt der Visitator 
das Nöthige zu Protokoll. Am Schluß der Verhandlungen wird das Protokoll 
verlesen und von den Anwesenden unterschrieben. 
Hierauf entfernen sich Pfarrer und Schullehrer, und der Visitator ver- 
nimmt den Kirchgemeindevorstand über die Person und Amtsführung des
	        
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