Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Schlußbestimmung. 
Alle mit gegenwärtiger Kirchenvisitations-Ordnung nicht im Einklange 
stehenden älteren Verordnungen und Bestimmungen sind hiermit aufgehoben. 
Urkundlich ist gegenwärtige Kirchenvisitations-Ordnung von Uns Höchst- 
eigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel ver- 
sehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 16. November 1887. 
Carl Alexander. 
Stichling. 
Anlage A. 
Gesichtspunkte 
für die Abfassung des pfarramtlichen Berichtes. 
Der nach § 13 zu erstattende Bericht des Pfarrers hat folgende Punkte 
möglichst sorgfältig zu behandeln: 
I. Aeußere Kirchenordnung. 
1. Umfang der Parochie (Muttergemeinde, Filiale, eingepfarrte Orte). 
Zahl der evangelischen Bevölkerung in den einzelnen Orten. Geltende Parochial- 
ordnung. 
2. Kirchliche und geistliche Gebäude. Baulicher Zustand derselben. 
Innere Ausstattung der Kirchen und Kapellen. Zustand der Glocken, der 
Orgel, der Altar= und Kanzelbekleidungen, der heiligen Gefäße u. s. w. Kirchen- 
belenchtung und Heizung. Zustand des Friedhofs (Umfriedigung, Wege, Fried- 
hofsordnung, Haltung der Gräber, Obstbäume und Grasnutzung u. s. w.). 
II. Gottesdienst. 
1. Zahl, Beginn, Reihenfolge der Gottesdienste in den einzelnen Ge- 
meinden der Parochie. 6 
50“
	        
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