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Schlußbestimmung.
Alle mit gegenwärtiger Kirchenvisitations-Ordnung nicht im Einklange
stehenden älteren Verordnungen und Bestimmungen sind hiermit aufgehoben.
Urkundlich ist gegenwärtige Kirchenvisitations-Ordnung von Uns Höchst-
eigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel ver-
sehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar, am 16. November 1887.
Carl Alexander.
Stichling.
Anlage A.
Gesichtspunkte
für die Abfassung des pfarramtlichen Berichtes.
Der nach § 13 zu erstattende Bericht des Pfarrers hat folgende Punkte
möglichst sorgfältig zu behandeln:
I. Aeußere Kirchenordnung.
1. Umfang der Parochie (Muttergemeinde, Filiale, eingepfarrte Orte).
Zahl der evangelischen Bevölkerung in den einzelnen Orten. Geltende Parochial-
ordnung.
2. Kirchliche und geistliche Gebäude. Baulicher Zustand derselben.
Innere Ausstattung der Kirchen und Kapellen. Zustand der Glocken, der
Orgel, der Altar= und Kanzelbekleidungen, der heiligen Gefäße u. s. w. Kirchen-
belenchtung und Heizung. Zustand des Friedhofs (Umfriedigung, Wege, Fried-
hofsordnung, Haltung der Gräber, Obstbäume und Grasnutzung u. s. w.).
II. Gottesdienst.
1. Zahl, Beginn, Reihenfolge der Gottesdienste in den einzelnen Ge-
meinden der Parochie. 6
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