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denen die Rechte milder Stiftungen ertheilt sind, in allen Angelegenheiten,
welche nicht die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung unbeweglichen Ver-
mögens betreffen.
Aumerkung zu § 11:
Vergleiche auch §§ 13, 14, 16, 25 und 42.
§ 12.
Sachliche Gebührenfreiheit.
Gebühren werden in Gerichtssachen wie in den dem Gebührenausatze unter-
liegenden Verwaltungssachen (§§ 8, 9 und 10) nicht erhoben:
1. für Verhandlungen, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst
des Staates oder der Kirche, besonders auch die Handhabung der Dienstaufsicht
betreffen, wohin namentlich auch Erinnerungen an eine rückständige Berichts-
erstattung oder Beschlußfassung und für andere Verfügungen zur Herbeiführung
derselben gehören, dafern nicht dem säumigen Beamten oder Privaten (siehe
auch § 13) die Kosten auferlegt werden;
2. für Verhandlungen, welche blos aus der Oberaufsicht über Ver-
mögen von Staatsanstalten, Gemeinden, Kirchen, geistlichen Stellen, Schulen,
milden Stiftungen oder von anderen mit dem Rechte milder Stiftungen ver-
sehenen Anstalten im Großherzogthume hervorgehen, wie namentlich wegen
Genehmigung zur Prozeßführung, zur Grundstücksveräußerung, zur Aufnahme
von Darlehen, zur Eingehung von Pachtverträgen u. s. w.;
3. in Untersuchungssachen, welche in Folge von Staatsverträgen oder
nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen (jetzt § 46 des Zollstrafgesetzes vom
1. Mai 1838, 8 20 des Gesetzes, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen
gegen die Gesetze über indirekte Steuern betreffend, vom 18. März 1836)
gebührenfrei sind;
4. im polizeilichen Straffestsetzungsverfahren und im Strafanforderungs-
verfahren (§§ 14 und 16 des Gesetzes über die polizeiliche Straffestsetzung
vom 12. April 1879);
5. für Feststellung von Kosten, wenn sie von Amts wegen geschieht
GEs 45, 124, 127), ingleichen für Entscheidungen über Erinnerungen gegen
Kostenansätze nach § 46 Absatz 1;