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*) Die Personen, welche mit derselben Art von Bauarbeit beschäftigt waren, sind thunlichst unmittelbar nach einander vor-
zutragen, z. B. zuerst alle, welche mit Maurerarbeit beschäftigt waren, dann diejenigen, welche Zimmerarbeiten ausgeführt haben rc.
*) Auch halbe und Viertels-Arbeitstage sind anzugeben.
)Hier ist nur dann etwas einzutragen, wenn die Arbeit schon im vergangenen Monat begonnen, aber für denselben eine Nach-
weisung nicht vorgelegt worden ist.
Bei Einreichung der Nachweisung für den Monat Januar 1888 ist unter II nichts einzutragen.
(Datum.) (Unterschrift des zur Vorlegung der Nachweisung Verpflichteten.)
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