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10. Die Einreichung der Nachweisungen hat vom 1. Januar 1888 ab zu erfolgen, d. h.
es sind erstmalig für die im Monat Januar 1888 ausgeführten Bauarbeiten Nachweisungen
einzureichen. Die Einreichung muß längstens binnen drei Tagen nach Ablauf des Monats,
also für die im Monat Januar ausgeführten Bauarbeiten längstens bis zum dritten Februar
einschließlich geschehen.
Wenn der dritte Tag eines Monats ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, so
endigt die Frist zur Vorlegung der Nachweisung für die im vorhergehenden Monat ausgeführten
Banarbeiten mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu deren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage that-
schüch e werden, sich über zwei Monate erstreckt, und auf den ersten Monat nur
sechs oder weniger als sechs Arbeitstage entfallen, so ist für den ersten Monat keine Nach-
weisung vorzulegen. Dagegen sind in die Nachweisung für den zweiten Monat die sämmtlichen
auf die Ausführung der Bauarbeit bis dahin verwendeten Arbeitstage, sowie die sämmtlichen
von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter aufzunehmen.
Zum Beispiel: ein Privatmann läßt durch einen Dachdeckergesellen, welcher gerade außer
Arbeit steht, das Dach seines Hauses umdecken. Die Arbeit, welche acht Arbeitstage in Anspruch
nimmt, wird am 30. Januar 1888 begonnen und — da der 5. Februar 1888 ein Sonntag ist —
am 7. Februar beendigt. In diesem Falle ist für den Monat Januar keine Nachweisung vor-
zulegen; dagegen ist eine solche für den Monat Februar einzureichen und sind in derselben
die sechs Arbeitstage, welche im Monat Februar auf die Ausführung des Dachumdeckens ver-
wendet worden sind, und die zwei Arbeitstage des Monats Jannar nebst allen von den Ver-
sicherten hierbei verdienten Löhnen und Gehältern aufzuführen.
Wenn dagegen eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt, in jedem Monat aber mehr
als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet worden sind, so ist für jeden dieser
Monate eine besondere Nachweisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt z. V., die oben aufgeführle
Arbeit des Dachumdeckens hätte vierzehn Arbeitstage erfordert und vom 24. Januar bis
8. Februar 1888 gewährt, so müßte für die im Monat Januar auf die Ausführung verwen-
deten sieben Arbeitstage spätestens am 3. Februar eine Nachweisung eingereicht werden, des-
leichen für die im Monat Februar verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. März.
# der Nachweisung für den Monat Januar wäre auf Seite 1 des Formulars die Frage g.
mit „Nein“ zu beantworten; dagegen wären in der Nachweisung für den Monat Februar auf
Seite 1 des Formulars die Fragen c, I und g mit „Ja“ zu beantworten.
Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt und im ersten Monat
mehr als sechs, im zweiten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage zu ihrer Aus-
führung verwendet werden. In diesem Falle ist nicht nur für den ersten Monat, sondern auch
für den zweiten, obgleich in diesem, für sich allein genommen, nicht mehr als sechs Arbeits-ä
tage verwendet worden sind, eine Nachweisung vorzulegen. In der Nachweisung für den
zweiten Monat ist hierbei durch Bejahung der auf Seite 1 des Formulars unter lil. c gestellten
Frage ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit, auf deren Ausführung im zweiten Monat
Arbeitstage verwendet wurden, eine schon im vorvergangenen Monat begonnene, im Ganzen
mehr als sechs Arbeitstage erfordernde Bauarbeit war. Wenn z. B. die mehrerwähnte Arbeit
des Dachumdeckens am 20. Januar 1888 begounen und am 1. Februar geendigt hätte, so wäre
der Unternehmer verpflichtet, für die im Monat Januar auf die Ausführung verwendeten zehn
Arbeitstage (und den hierauf treffenden Lohn) spätestens am 3. Februar eine Nachweisung ein-
zureichen und für die im Monat Februar hierauf verwendeten vier Arbeitstage spätestens am
3. März eine weitere Nachweisung vorzulegen.
13. Für die einzureichenden Nachweisungen ist das oben abgedruckte Formular zu benutzen.
Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für diejenigen Monate, in welchen Bauarbeiten
stattgefunden haben.