Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

325 
10. Die Einreichung der Nachweisungen hat vom 1. Januar 1888 ab zu erfolgen, d. h. 
es sind erstmalig für die im Monat Januar 1888 ausgeführten Bauarbeiten Nachweisungen 
einzureichen. Die Einreichung muß längstens binnen drei Tagen nach Ablauf des Monats, 
also für die im Monat Januar ausgeführten Bauarbeiten längstens bis zum dritten Februar 
einschließlich geschehen. 
Wenn der dritte Tag eines Monats ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, so 
endigt die Frist zur Vorlegung der Nachweisung für die im vorhergehenden Monat ausgeführten 
Banarbeiten mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu deren Ausführung mehr als sechs Arbeitstage that- 
schüch e werden, sich über zwei Monate erstreckt, und auf den ersten Monat nur 
sechs oder weniger als sechs Arbeitstage entfallen, so ist für den ersten Monat keine Nach- 
weisung vorzulegen. Dagegen sind in die Nachweisung für den zweiten Monat die sämmtlichen 
auf die Ausführung der Bauarbeit bis dahin verwendeten Arbeitstage, sowie die sämmtlichen 
von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter aufzunehmen. 
Zum Beispiel: ein Privatmann läßt durch einen Dachdeckergesellen, welcher gerade außer 
Arbeit steht, das Dach seines Hauses umdecken. Die Arbeit, welche acht Arbeitstage in Anspruch 
nimmt, wird am 30. Januar 1888 begonnen und — da der 5. Februar 1888 ein Sonntag ist — 
am 7. Februar beendigt. In diesem Falle ist für den Monat Januar keine Nachweisung vor- 
zulegen; dagegen ist eine solche für den Monat Februar einzureichen und sind in derselben 
die sechs Arbeitstage, welche im Monat Februar auf die Ausführung des Dachumdeckens ver- 
wendet worden sind, und die zwei Arbeitstage des Monats Jannar nebst allen von den Ver- 
sicherten hierbei verdienten Löhnen und Gehältern aufzuführen. 
Wenn dagegen eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt, in jedem Monat aber mehr 
als sechs Arbeitstage zu ihrer Ausführung verwendet worden sind, so ist für jeden dieser 
Monate eine besondere Nachweisung rechtzeitig einzureichen. Gesetzt z. V., die oben aufgeführle 
Arbeit des Dachumdeckens hätte vierzehn Arbeitstage erfordert und vom 24. Januar bis 
8. Februar 1888 gewährt, so müßte für die im Monat Januar auf die Ausführung verwen- 
deten sieben Arbeitstage spätestens am 3. Februar eine Nachweisung eingereicht werden, des- 
leichen für die im Monat Februar verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. März. 
# der Nachweisung für den Monat Januar wäre auf Seite 1 des Formulars die Frage g. 
mit „Nein“ zu beantworten; dagegen wären in der Nachweisung für den Monat Februar auf 
Seite 1 des Formulars die Fragen c, I und g mit „Ja“ zu beantworten. 
Gleiches gilt, wenn eine Bauarbeit sich über zwei Monate erstreckt und im ersten Monat 
mehr als sechs, im zweiten Monat nur sechs oder weniger als sechs Arbeitstage zu ihrer Aus- 
führung verwendet werden. In diesem Falle ist nicht nur für den ersten Monat, sondern auch 
für den zweiten, obgleich in diesem, für sich allein genommen, nicht mehr als sechs Arbeits-ä 
tage verwendet worden sind, eine Nachweisung vorzulegen. In der Nachweisung für den 
zweiten Monat ist hierbei durch Bejahung der auf Seite 1 des Formulars unter lil. c gestellten 
Frage ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit, auf deren Ausführung im zweiten Monat 
Arbeitstage verwendet wurden, eine schon im vorvergangenen Monat begonnene, im Ganzen 
mehr als sechs Arbeitstage erfordernde Bauarbeit war. Wenn z. B. die mehrerwähnte Arbeit 
des Dachumdeckens am 20. Januar 1888 begounen und am 1. Februar geendigt hätte, so wäre 
der Unternehmer verpflichtet, für die im Monat Januar auf die Ausführung verwendeten zehn 
Arbeitstage (und den hierauf treffenden Lohn) spätestens am 3. Februar eine Nachweisung ein- 
zureichen und für die im Monat Februar hierauf verwendeten vier Arbeitstage spätestens am 
3. März eine weitere Nachweisung vorzulegen. 
13. Für die einzureichenden Nachweisungen ist das oben abgedruckte Formular zu benutzen. 
Eine Nachweisung ist nur vorzulegen für diejenigen Monate, in welchen Bauarbeiten 
stattgefunden haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.