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Schlachtviehmärkten nach den Nordseehäfen verboten. Im übrigen ist die Ver-
ladung von Großvieh und Kleinvieh, sowie von Thieren verschiedener Gattung
in demselben Wagen nur dann gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren,
Bretter= oder Lattenverschläge von einander getrennte Abtheilungen erfolgt.
2. Hinter dem Absatz 3 a. a. O. folgende Bestimmung als Absatz 4 einzuschalten:
Zur Beförderung nach den Nordseehäfen bestimmte Wiederkäuer und Schweine
dürfen nur dann verladen werden, wenn eine Bescheinigung darüber vorgelegt
wird, daß die Thiere unmittelbar vorher von einem beamteten Thierarzt unter-
sucht und gesund befunden worden sind.
Berlin, den 28. November 1887. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
[117) II. Daß von der Direktion der Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu
Brandenburg a. d. H. an Stelle des Kammermusikus Franz Abbas zu Weimar,
bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann A. Delmhorst daselbst
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 14. Januar d. J. (Re-
gierungs-Blatt Seite 135) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 24. Dezember 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenius.
III81 III. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 29. Dezember 1886 — Regierungs-Blatt 1886,
Seite 357 —, die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch
Folgendes verordnet:
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Die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arzneitaxe für 1888 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben vor-
gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“, für die Apotheken des Großherzog=
thums bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.