37
8 49.
Die im vorigen Paragraphen bestimmten Gebühren finden statt ohne
Unterschied hinsichtlich des Rechtstitels der Erwerbung oder Befreiung, mag
solcher auf dem Gesetze unmittelbar, auf richterlichem Urtheile, auf Vertrag
oder auf letztwilliger Verfügung beruhen, jedoch mit folgenden Ausnahmen
und näheren Bestimmungen:
1. Bei allen im Verhältnisse von Vorfahren (Eltern oder Voreltern),
Abkömmlingen und Ehegatten zu einander vorkommenden Erbzuschreibungen,
seien sie durch gesetzliche, letztwillige oder vertragsmäßige Erbfolge oder auch
durch Lehens- oder Fideikommißfolge herbeigeführt, ingleichen bei Erbtheilungen
in Bezug auf den Nachlaß eines Vorfahren, Abkömmlings oder Ehegatten
sindet nur die Hälfte und bei elterlichen (großelterlichen, urgroßelterlichen)
Abtretungsverträgen finden nur zwei Drittel vorstehender Ansätze statt,
mindestens aber hat die Gebühr für eine Urkunde eine Mark zu betragen.
Unter elterlichen Abtretungsverträgen sind aber nur diejenigen zu ver-
stehen, welche mit Bezug auf künftige Beerbung geschlossen werden.
Diese Ausnahmen finden jedoch auf Stiefkinder oder Stiefeltern keine
Anwendung, während sie auf Geschwister dann anwendbar sind, wenn es sich
um Vertheilung elterlichen (großelterlichen, urgroßelterlichen) Eigenthumes, nicht
aber um Abtretung oder Vererbung sonstigen Vermögens handelt.
Erhalten Stiefkinder mit leiblichen Kindern eine gemeinschaftliche Ueber-
eignungsurkunde ausgefertigt, so tritt die Gebühr in Hinsicht auf die Stief-
kinder, je nach ihrem Antheile an den ererbten oder abgetretenen Grundstücken,
im vollen Ansatz ein.
2. Bei erbschaftlichen Grundstücksvertheilungen, einschlüssig derer, welche
auf antizipirter Erbfolge beruhen, zwischen Abkömmlingen, Vorfahren, leib-
lichen Geschwistern oder deren Abkömmlingen ist die Gebühr nicht nach den
einzelnen Looszetteln, sondern blos nach dem Gesammtwerthe der erb-
schaftlichen Grundstücke auszuwerfen und dieser Gebührenbetrag von den Erben
gemeinschaftlich nach Verhältniß ihrer Antheile (§ 37) zu tragen. Wenn jedoch
ein Erbe allein die sämmtlichen Grundstücke annimmt, so hat dieser auch allein
die Gebühr zu tragen.
3. In Erbfällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die Nachlaß-
drundstücke theilen, oder solche einem oder mehreren der Miterben überlassen,
6“