Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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8 50. 
Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum und dinglichen Rechten 
an Grundeigenthum (mit Ausnahme der Hypotheken und der im Hypotheken— 
buche vorgemerkten Rechte), welche in Folge der nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 24. April 1833 noch vorkommenden allgemeinen Gütergemeinschaft 
erfolgen, beträgt die Gebühr 
1. für die gegenseitige gerichtliche Uebereignung der von den Ehegatten 
in die Ehe eingebrachten Grundstücke zur ehelichen Gütergemeinschaft, ingleichen 
nach Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch Scheidung, für die gericht- 
liche Uebereignung der in Folge dieser Ereignisse den einzelnen Ehegatten zu— 
fallenden Grundstücke, im Falle der Auflösung der Ehe jedoch unter Aus— 
scheidung derjenigen Grundstücke, welche der betreffende Ehegatte in die Ehe 
gebracht hat, nur ein Viertel der im § 48 bestimmten Uebereignungsgebühr, 
berechnet nach dem vollen Werthe der übergehenden Grundstücke, mindestens 
aber eine Mark; 
2. wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehe- 
gatten und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren Ehen 
vorhandenen Kindern ein sogenannter Voraus ausgesetzt wird, für die Uebereignung 
der unter diesem Voraus etwa begriffenen Grundstücke, ohne Unterschied, ob 
die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder Stiefkinder 
sind, nur zwei Drittel der im § 48 bestimmten Gebühr, mindestens aber 
eine Mark; 
3. wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vor- 
handensein von Kindern aus früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine so- 
genannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern eintritt, von 
dem Werthe der den Kindern zufallenden Grundstücke die Hälfte der in 
* bestimmten Uebereignungsgebühr, mindestens aber eine Mark für jede 
rkunde. 
In dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder 
des überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten, da sie nach 
der Bestimmung der Fuldaischen Gesetze (Fortsetzung der gemeinen Bescheide VlIa) 
an den ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum 
erwerben, solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leib- 
lichen Eltern verbleibt, vorerst keine Uebereignungsgebühr zu bezahlen, viel-
	        
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