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4. für die Uebertragung früherer, auf den neuen Erwerber übergehen—
der Hypotheken und vorgemerkter Rechte, welchen Falles die Ueber—
eignungsgebühr um 5 Pfennig von je 100 7# (5 29) des Betrags der Hypo-
thekenschuld und der vorgemerkten Rechte, mindestens aber um 50 Pfennig
sich erhöht.
Dieser Ansatz tritt auch im Falle der Bestellung einer Zubehörung
48 Anmerkung 1) ein, im Falle Hypotheken auf der Hauptsache oder auf
der Zubehörung ruhen, welche auf die eine oder auf die andere erstreckt werden.
Tritt die Ueberschreibung der Hypotheken in Folge der ehelichen Güter-
gemein schaft ein (§ 50), so ist nur die Hälfte dieses Ansatzes, mindestens aber
der Betrag von 50 Pfeunig zu berechnen.
Ferner sind besonders in Ansatz zu bringen:
5. die in § 47 Ziffer 7 und 8 bezeichneten Gebühren.
Anmerkungen:
I. Diejenigen Verhandlungen, welche vorausgehen müssen, ehe es zur Angabe der
Theilung oder zur Erbantretung und zum Nachsuchen um die Erbzuschreibung kommt, z. B.
Testamentseröffnung, Auflagen an die Gesammtheit der Erben, Vergleichs= und Veräußerungs-
dekrete u. s. w., ingleichen Zerschlagung und Naturaltheilung einzelner Grundstücke, bleiben den
geeigneten Gebührenansätzen unterworfen.
Bei Zwangsenteignungen sind die Gebühren für die der Uebereignung vorangehenden
Enteignungsverhandlungen über die Abtretung und Entschädigung besonders zu berechnen.
2. Ebenso finden, wenn die Bestätigung in mehreren Ausfertigungen erfolgt, oder auf Er-
sordern beglaubigte Abschrift des Vertrages u. s. w. ertheilt wird, die in den §§ 18, 26 und
55 Ziffer 2 geordneten besonderen Ansätze statt.
Loosbriefe sind jedoch niemals wie mehrere Ausfertigungen eines und desselben Ver-
trages anzusehen. Ihre Ausfertigung ist vielmehr durch die für jedes Loos zu berechnende
Uebereignungsgebühr mit bezahlt.
3. Wird der gewöhnliche Gang des Uebereignungsgeschäftes durch Ungehorsam oder
lonstiges Verschulden der Betheiligten, Einspruch oder prozessualische Zwischenakte unterbrochen,
oder machen sich überhaupt gerichtliche Nebenhandlungen vor oder nach der Bestätigung nöthig,
B. Berechnung und Abgewährung des Kaufgeldes: so treten für solche ebenfalls die geeigneten
* rrun. Für eine Nebenhandlung ist alles zu achten, was nicht das Uebereignungsgeschäft
schi 4. Bei Berechnung der Gebühr unter Ziffer 3 sowie unter Ziffer 1 werden die ver-
44 ledenen Einzeichnungen, auch wenn sie unter derselben Nummer des Hypothekenfoliums
heu, in ihren Beträgen nicht zusammengerechnet, sondern je besonders in Ansatz gebracht.
nun Ist der Werth des Pfaͤndgegenstandes geringer als der Werth der durch die Einzeich-
gen sicher gestellten Rechte, so ist die Gebühr nur nach ersterem zu berechnen.
kommiss ie ermäßigte Gebühr unter Ziffer 3 findet keine Anwendung auf solche Familienfidei-
wun e und Familienstiftungen, welche der landesherrlichen Genehmigung bedürfen. Vielmehr
ie Gebühr für Vormerkung derselben nach § 58 Ziffer 2 berechnet.