Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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8 52. 
In Fällen, in welchen Grundstücke, welche in verschiedenen Amtsgerichts- 
bezirken liegen, zusammen verkauft, vertauscht oder vererbt werden (8 49 
Ziffer 5), hat blos diejenige Behörde, unter welcher der Hauptgegenstand be- 
legen, oder diejenige, bei welcher die Bestätigung zuerst nachgesucht worden 
ist, eine das ganze Geschäft umfassende Urkunde auszufertigen, die übrigen zu- 
ständigen Behörden aber haben ihre Bestätigung der letzteren anzufügen; auch 
einen kostenfreien Auszug der Haupturkunde, soweit solche sie angeht, bei ihren 
Akten zu behalten. Nur die erste Behörde hat, und zwar vollständig, die 
Kosten zu berechnen. 
2. Verträge anderer Art, deren Verlantbarung und Bestätigung. 
853. 
1. Protokolle über Anfnahme von Verträgen (z. B. Kauf-, Tausch- 
oder Alimentationsverträgen, Erbverträgen, Eheberedungen, Wahlkindschafts- 
oder Einkindschaftsverträgen, Pacht= oder Wiethuertrigen u. s. w.), soweit für 
sie nicht besondere Ansätze bestehen 1 ¾ bis 50 M 
Anmerkung: 
Wird über den errichteten Vertrag die Ausfertigung einer besonderen Urkunde verlangt, 
so ist für diese die für Ausfertigungen bestimmte Gebühr (8 47 Ziffer 2) noch besonders in 
Ansatz zu bringen. 
2. Gerichtliche Bestätigung von Verträgen und Urtunden, soweit für 
sie nicht besondere Ansätze bestehen, .. 3 Mç bis 60 A 
§ 54. 
Für Verlautbarung von Schenkungen beweglichen Vermögens 
sind als Bauschgebühr 50 Pfennig von jedem Hundert Mark des Werthes zu 
berechnen (§ 29). 
3. Zeugnisse. 
§ 55. 
Zeugnisse, soweit nicht ein anderer Ansatz auskricklich vor- 
geschteren ist .. 1 ¾ bis 20; 
jedoch blose Nandzengnisse und Rekognitionszeugnisse, sowie NRegi- 
straturen, welche die letzteren vertreten, nur die Hälfte. 
Anmerkung: 
Hierunter fallen auch Urkunden nach § 702 Ziffer 5 der deutschen Zivilprozeßordnung.
	        
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