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Anmerkungen:
1. Hinsichtlich der Lppotheten am Bergwerkseigenthume sind die Bestimmungen der
§§ 56 bis mit 64 ebenfalls maßgebend, und was darin für Immobilien gesagt ist, auch vom
Bergwerkseigenthume zu verstehen.
2. Wegen vorbehaltener Hypotheken und sonstiger Rechte siehe § 51 Ziffer 3.
Die dort ersichtliche Bestimmung findet entsprechende Anwendung, wenn in Folge des
Todes eines Ehegatten, welcher in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hat, und der Wieder-
verehelichung des Ueberlebenden den aus der früheren Ehe vorhandenen Kindern ein in Geld
bestehender „Voraus“ ausgesetzt wird, dessen hypthekarische Sicherstellung erfolgt.
3. Ist der Werth des Pfandgegenstandes geringer als die eingetragene Summe, so ist
die Gebehr nur nach ersterem zu bestimmen.
Wird eine Hypothek gleichzeitig für dieselbe ungetheilte Schuld auf verschiedene Immo-
bilien bosteid? so ist die Gebühr doch nur einfach nach dem Gesammtbetrage der Schuld, be-
züglich dem Gesammtwerthe der Pfandgegenstände (Anmerkung 3) anzusetzen. Dasselbe tritt auch
ein, wenn die Hypothek von Mehreren bestellt wird, oder die Pfandgegenstände in verschiedenen
Fluren belegen sind.
erden einzelne Pfandgegenstände aus mehreren gemeinschaftlich verpfändeten oder
werden sämmtliche Pfandgegenstände freigegeben und andere dafür eingesetzt, oder wird die
Sicherheit einer hypothekarischen Forderung durch Hinzufügung neuer Pfandgrundstücke verstärkt:
so ist — und zwar im ersteren Falle neben der nach § 61 Ziffer 4 zu berechnenden Gebühr
für die Löschung — die Gebühr nach der Hälfte des Werthes (§8 27 und 28) der neu ver-
pfändeten Grundstücke zu bemessen; es darf jedoch die sich ergebende Gebühr nicht über die
Hälfte der Gebühr für die Eintragung der Hypothek (§ 56) ansteigen.
857.
Fortsetzung.
Für die blose Vormerkung eines Pfandrechts im Hypothekenbuche
findet nur die Hälfte der Gebühr für die Eintragung (8 56) statt.
Ist aber die Summe, für welche das Pfandrecht vorgemerkt werden soll,
noch unbestimmt, so sind 1 / bis 10 J¾ als Gebühr in Ansatz zu bringen.
Erfolgt später die Eintragung, so wird auf die Gebühr für letztere die
Gebühr für die Vormerkung aufsgerechnet.
868.
Fortsetzung.
1. Für die Vormerkung anderer Rechte wird — vorbehältlich der Be-
stimmung in § 51 Ziffer 3 — die Hälfte der Gebühr für Eintragung einer
Hypothek (§ 56) berechnet.
Wird ein Eigenthumsanspruch vorgemerkt, und kommt es später zur
Uebereignung, so ist die für die Vormerkung berechnete Gebühr auf die Ueber-
eignungsgebühr aufzurechnen.