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1. für Anerkennung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts vor
einem anderen hierländischen Gerichte nach 8 47 Ziffer 1 u. flg.;
2. für, wenn auch nur protokollarisch bewirkte, gerichtliche Aufnahme der
Schuld- und Pfandverschreibung, wenn dem Gerichte kein Aufsatz überreicht
wird, nach § 53, sowie
3. die in § 47 Ziffer 7 und 8 bezeichneten Gebühren.
Anmerkungen:
1. Für die einer Pfandurkunde einverleibten Zeugnisse, z. B. über Nichtvorhandensein
älterer Hypotheken, Ledigkeit des Schuldners u. 8 w., ist nichts zu berechnen.
. Die Bestimmungen der Anmerkungen zu § 51 finden auch auf Unterpfandssachen ent-
sprechende Anwendung.
8 64.
Fortsetzung.
Sind die für eine ungetheilte Schuld zugleich verpfändeten Grundstücke
in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken gelegen, so kommen die Bestimmungen
des § 52 zur Anwendung.
Anmerkung zu 88 56 bis 64:
Wegen der Gebühren für Einzeichnungen und Löschungen im Hypothekenbuche, welche in
Iwangsverseigerungse: und Zwangsverwaltungssachen bewirkt werden, siehe § 88. Vergl.
auch § 12 Ziffer 7.
865.
Führung der Handelsregister.
Eintragungen in das Handelsregister, wenn die Eintragung betrifft
1. einen Einzelkanfmann:
a) für die erste Eintragung 3. bis 10.74/,
b) für jede spätere auf die Nechtsverhältuise der Firma bezügliche Ein-
tragung oder Löschung 1.50 % bis 5.76;
2. eine offene Handelsgesellschaft rer eine Kommanditgesellschaft:
a) für die erste Eintragung 6.— bis 20 4,
b) für jede spätere auf die - der Gesellschaft bezügliche
Eintragung oder Löschung —-?3. bis 10 ;
3. eine Kommanditgesellschaft auf Akten oder eine Aktiengesellschaft:
a) für die erste Eintragung 30- bis 200%.
b) für jede spätere Eintragung einer Aenderung im Gesellschaftsvertrage
15./¾“ bis 100 /¾