Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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1. für Anerkennung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts vor 
einem anderen hierländischen Gerichte nach 8 47 Ziffer 1 u. flg.; 
2. für, wenn auch nur protokollarisch bewirkte, gerichtliche Aufnahme der 
Schuld- und Pfandverschreibung, wenn dem Gerichte kein Aufsatz überreicht 
wird, nach § 53, sowie 
3. die in § 47 Ziffer 7 und 8 bezeichneten Gebühren. 
Anmerkungen: 
1. Für die einer Pfandurkunde einverleibten Zeugnisse, z. B. über Nichtvorhandensein 
älterer Hypotheken, Ledigkeit des Schuldners u. 8 w., ist nichts zu berechnen. 
. Die Bestimmungen der Anmerkungen zu § 51 finden auch auf Unterpfandssachen ent- 
sprechende Anwendung. 
8 64. 
Fortsetzung. 
Sind die für eine ungetheilte Schuld zugleich verpfändeten Grundstücke 
in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken gelegen, so kommen die Bestimmungen 
des § 52 zur Anwendung. 
Anmerkung zu 88 56 bis 64: 
Wegen der Gebühren für Einzeichnungen und Löschungen im Hypothekenbuche, welche in 
Iwangsverseigerungse: und Zwangsverwaltungssachen bewirkt werden, siehe § 88. Vergl. 
auch § 12 Ziffer 7. 
865. 
Führung der Handelsregister. 
Eintragungen in das Handelsregister, wenn die Eintragung betrifft 
1. einen Einzelkanfmann: 
a) für die erste Eintragung 3. bis 10.74/, 
b) für jede spätere auf die Nechtsverhältuise der Firma bezügliche Ein- 
tragung oder Löschung 1.50 % bis 5.76; 
2. eine offene Handelsgesellschaft rer eine Kommanditgesellschaft: 
a) für die erste Eintragung 6.— bis 20 4, 
b) für jede spätere auf die - der Gesellschaft bezügliche 
Eintragung oder Löschung —-?3. bis 10 ; 
3. eine Kommanditgesellschaft auf Akten oder eine Aktiengesellschaft: 
a) für die erste Eintragung 30- bis 200%. 
b) für jede spätere Eintragung einer Aenderung im Gesellschaftsvertrage 
15./¾“ bis 100 /¾
	        
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