49
0) für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bezügliche
Eintragung oder Löschng 5# bis 20.4
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptnieder-
lassung, als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung bewirkt werden,
so ist für die Eintragung in jedes dieser Register die Gebühr besonders zu
erheben.
Der Gebührenansatz umfaßt neben der Eintragung zugleich alle dieselbe
vorbereitende Verhandlungen und Beschlüsse mit Einschluß der vorschrifts-
mäßigen Bekanntmachung, nicht aber auch der bezüglichen Auslagen. Dagegen
sind für die durch ein gesetzliches Zwangsverfahren oder durch Verhängung
von Ordnungsstrafen veranlaßten Geschäfte, für Entscheidungen, durch welche
Anträge oder Beschwerden als unvollständig, unzulässig oder unbegründet zurück-
gewiesen werden, für ertheilte Zeugnisse oder Bescheinigungen die Gebühren
besonders in Ansatz zu bringen.
Anmerkung:
In Betreff der in Ansatz kommenden Gebühren, wenn Beschränkungen der Verfügungs-
bejugniß von Mitgliedern einer Handelsgesellschaft in das Hypothekenbuch einzutragen oder in
diesem zu löschen sind, siehe § 58 Ziffer 3 und § 61 Ziffer 3.
§ 66.
Führung anderer Register.
" Jede Eintragung in das Dissidenteuregister — außer den nach
diesem Gesetze zu bemessenden Ansätzen für die vorkommenden Protokolle,
Zeugnisse und sonstigen amtlichen Verrichtungen (§ 6 des Gesetzes vom 10.
Februar 186844.. . ..... 144
Anmerkungen:
1. Bei Eintragungen in die Genossenschafts-, Zeichen= und Muster-Register
kommen betreffs der Gebühren und Auslagen die einschlagenden reichsgesetzlichen Bestimmungen
zur Anwendung.“)
2. Für die hinsichtlich der Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorkommenden
Protokolle, Zeugnisse und sonstigen amtlichen Verrichtungen sind die Kosten nach dem gegen-
wärtigen Gesetze zu berechnen.
*) Es kommen folgende reichsgesetzliche Bestimmungen in Betracht:
1. Der § 69 des Gesetzes, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirth-
sctsgenoffnschaften vom 4. Juli 1868: „Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen
enfrei.“
2. Der & V des Gesetzes über Markenschuz vom 30. November 18741: „Für die erste Ein-
tragung eines Zeichens, welches landesgesetzlich nicht geschützt ist, wird eine Gebühr von fünfzig Mark