Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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0) für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bezügliche 
Eintragung oder Löschng 5# bis 20.4 
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptnieder- 
lassung, als in das Handelsregister einer Zweigniederlassung bewirkt werden, 
so ist für die Eintragung in jedes dieser Register die Gebühr besonders zu 
erheben. 
Der Gebührenansatz umfaßt neben der Eintragung zugleich alle dieselbe 
vorbereitende Verhandlungen und Beschlüsse mit Einschluß der vorschrifts- 
mäßigen Bekanntmachung, nicht aber auch der bezüglichen Auslagen. Dagegen 
sind für die durch ein gesetzliches Zwangsverfahren oder durch Verhängung 
von Ordnungsstrafen veranlaßten Geschäfte, für Entscheidungen, durch welche 
Anträge oder Beschwerden als unvollständig, unzulässig oder unbegründet zurück- 
gewiesen werden, für ertheilte Zeugnisse oder Bescheinigungen die Gebühren 
besonders in Ansatz zu bringen. 
Anmerkung: 
In Betreff der in Ansatz kommenden Gebühren, wenn Beschränkungen der Verfügungs- 
bejugniß von Mitgliedern einer Handelsgesellschaft in das Hypothekenbuch einzutragen oder in 
diesem zu löschen sind, siehe § 58 Ziffer 3 und § 61 Ziffer 3. 
§ 66. 
Führung anderer Register. 
" Jede Eintragung in das Dissidenteuregister — außer den nach 
diesem Gesetze zu bemessenden Ansätzen für die vorkommenden Protokolle, 
Zeugnisse und sonstigen amtlichen Verrichtungen (§ 6 des Gesetzes vom 10. 
Februar 186844.. . ..... 144 
Anmerkungen: 
1. Bei Eintragungen in die Genossenschafts-, Zeichen= und Muster-Register 
kommen betreffs der Gebühren und Auslagen die einschlagenden reichsgesetzlichen Bestimmungen 
zur Anwendung.“) 
2. Für die hinsichtlich der Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorkommenden 
Protokolle, Zeugnisse und sonstigen amtlichen Verrichtungen sind die Kosten nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze zu berechnen. 
*) Es kommen folgende reichsgesetzliche Bestimmungen in Betracht: 
1. Der § 69 des Gesetzes, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirth- 
sctsgenoffnschaften vom 4. Juli 1868: „Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen 
enfrei.“ 
2. Der & V des Gesetzes über Markenschuz vom 30. November 18741: „Für die erste Ein- 
tragung eines Zeichens, welches landesgesetzlich nicht geschützt ist, wird eine Gebühr von fünfzig Mark
	        
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