Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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867. 
Vorlegung öffentlicher Bücher oder Negister. 
Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirkte Vorlegung eines 
beim Gericht geführten öffentlichen Buches oder Registers (z. B. Hypotheken- 
oder Privilegienbuches, Handels-, Genossenschafts-, Zeichen-, Muster- oder 
Dissidenten-Registers) zur Einsichtnahme an Gerichtsstelle. — 4950 4 
5. Letztwillige Verfügungen. 
5 68. 
1. Protokolle über Aufnahme und Hinterlegung, einschließlich des 
Hinterlegungsscheines 
Ma) einer letztwilligen Verfigng 37 bis 30 , 
b) eines Nachtrags ddd o?2 „ „ 15 „ 
2. Protokolle über blose Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung 
oder eines Nachtrages zu einer solchen, einschließlich des Hinterlegungsscheines 
2 bis 15 — 
entrichtet. — Von der Entrichtung einer Gebühr für die Eintragung solcher Zeichen, welche bis zum 
Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Ge- 
werbtreibenden gegolten haben, können die Landesregierungen entbinden. — Andere Eintragungen 
und Löschungen geschehen unentgeltlich.“ — Ferner §8 6, Schlußsatz, desselben Gesetzes: „Die Kosten 
der Bekanntmachung der Eintragung hat der Inhaber der Firma zu tragen.“ 
Wegen der Auslagen für die Bekanntmachungen siehe den Erlaß des Reichskanzleramts vom 
8. Februar 1875, Seite 131 des Reichs-Centralblattes. 
3. Der § 12 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Jannar 
1876: „Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge 2c., welche die 
Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei. — Für jede Eintragung und Nieder- 
legung eines einzelnen Musters oder eines Packets mit Mustern rc. (§ 9) wird, insofern die Schutz- 
frist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht wird (§ 8 Absatz 1), eine Gebühr von 1 Mark 
für jedes Jahr erhoben. — Nimmt der Urheber in Gemäßheit des § 8 Absatz 2 eine längere Schutz- 
frist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr 
von 2 Mark, von els bis fünfzehn Jahren eine Gebühr von 3 Mark für jedes einzelne Muster oder 
Modell zu entrichten. — Für jeden Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Muster- 
register wird eine Gebühr von je 1 Mark erhoben.“ — Ferner §9, Schlußsatz, desselben Gesetzes: 
„Die Eintragung und die Verlängerung der Schutfrist (§ 8 Absatz 2) wird monatlich im deutschen 
Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Anmeldende zu tragen.“ 
Wegen der Auslagen für die Bekanntmachungen siehe den Erlaß des Reichskanzleramts vom 
29. Februar 1876, Seite 123 des Reichs-Centralblattes, §§ 8 und 9, sowie den Nachtrags-Erlaß 
vom 23. Juli 1876, Seite 404 daselbst.
	        
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