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Vorlegung öffentlicher Bücher oder Negister.
Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirkte Vorlegung eines
beim Gericht geführten öffentlichen Buches oder Registers (z. B. Hypotheken-
oder Privilegienbuches, Handels-, Genossenschafts-, Zeichen-, Muster- oder
Dissidenten-Registers) zur Einsichtnahme an Gerichtsstelle. — 4950 4
5. Letztwillige Verfügungen.
5 68.
1. Protokolle über Aufnahme und Hinterlegung, einschließlich des
Hinterlegungsscheines
Ma) einer letztwilligen Verfigng 37 bis 30 ,
b) eines Nachtrags ddd o?2 „ „ 15 „
2. Protokolle über blose Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung
oder eines Nachtrages zu einer solchen, einschließlich des Hinterlegungsscheines
2 bis 15 —
entrichtet. — Von der Entrichtung einer Gebühr für die Eintragung solcher Zeichen, welche bis zum
Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Ge-
werbtreibenden gegolten haben, können die Landesregierungen entbinden. — Andere Eintragungen
und Löschungen geschehen unentgeltlich.“ — Ferner §8 6, Schlußsatz, desselben Gesetzes: „Die Kosten
der Bekanntmachung der Eintragung hat der Inhaber der Firma zu tragen.“
Wegen der Auslagen für die Bekanntmachungen siehe den Erlaß des Reichskanzleramts vom
8. Februar 1875, Seite 131 des Reichs-Centralblattes.
3. Der § 12 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Jannar
1876: „Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge 2c., welche die
Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei. — Für jede Eintragung und Nieder-
legung eines einzelnen Musters oder eines Packets mit Mustern rc. (§ 9) wird, insofern die Schutz-
frist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht wird (§ 8 Absatz 1), eine Gebühr von 1 Mark
für jedes Jahr erhoben. — Nimmt der Urheber in Gemäßheit des § 8 Absatz 2 eine längere Schutz-
frist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr
von 2 Mark, von els bis fünfzehn Jahren eine Gebühr von 3 Mark für jedes einzelne Muster oder
Modell zu entrichten. — Für jeden Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Muster-
register wird eine Gebühr von je 1 Mark erhoben.“ — Ferner §9, Schlußsatz, desselben Gesetzes:
„Die Eintragung und die Verlängerung der Schutfrist (§ 8 Absatz 2) wird monatlich im deutschen
Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Anmeldende zu tragen.“
Wegen der Auslagen für die Bekanntmachungen siehe den Erlaß des Reichskanzleramts vom
29. Februar 1876, Seite 123 des Reichs-Centralblattes, §§ 8 und 9, sowie den Nachtrags-Erlaß
vom 23. Juli 1876, Seite 404 daselbst.