88I.
Zwangsvollstreckungen.
Bei Anträgen auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen (§ 1 des Gesetzes vom 12. Mai 1879) finden die Vorschriften
des § 35 und des § 46 des deutschen Gerichtskostengesetzes')) Anwendung.
Bei Anträgen auf Zulassung des Beitritts zum Verfahren (88 25, 95
des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen)
wird die Hälfte der in Absatz 1 bestimmten Gebühren erhoben, soweit der
Antrag zurückgewiesen bezüglich zurückgenommen wird. Sodweit dies nicht der
Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben.
882.
Anwendbarkeit des deutschen Gerichtskostengesetzes. Kostenvorschuß.
Auf die Gebühren im Vollstreckungsverfahren (88 80 und folg.) finden
die Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesetzes im ersten Abschnitt, in den
§§ 12, 13, 14, 16, 17 des zweiten Abschnittes, im fünften und sechsten Ab-
schnitt entsprechende Anwendung, soweit nicht in dem gegenwärtigen Abschnitt 9,
§5 80 bis 89 abweichende Vorschriften enthalten sind.
Der vom Antragsteller zu zahlende Kostenvorschuß beträgt soviel, als die
Gebühr für Anordnung der Zwangsvollstreckung (§ 81) und die erforderlichen
Auslagen, mindestens aber 15 4 Hierbei wird die Gebühr nach dem Werthe
der im Vollstreckungsantrage bezeichneten, in Beschlag zu nehmenden Grund-
stücke berechnet.
Ist aber der Antrag zugleich auf Eintragung oder Vormerkung eines
Hilfspfandrechts im Hypothekenbuche gerichtet, so ist der Gebührenvorschuß
nach der Gebühr hierfür (8§ 56, 57, 63), falls sie die höhere ist, zu bemessen.
§ 83.
Zwangsversteigerung.
Im Zwangsversteigerungsverfahren werden außer den in § 81 bestimm-
ten Gebühren erhoben:
1. für die Beschlagnahme, sobald die Vormerkung derselben im Hypo-
thekenbuche erfolgt ist (8§ 15 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in
*) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.