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das unbewegliche Vermögen) zwei Zehntel der in § 8 des deutschen Ge-
richtskostengesetzes') bestimmten Gebühr;
2. für die Verhandlung im Versteigerungstermine zwei Zehntel derselben
Gebühr;
3. für die Ertheilung des Zuschlags zwei Zehntel derselben Gebühr;
4. für das Vertheilungsverfahren, sobald der Termin zur Vertheilung
der Immobiliarmasse anberaumt worden ist (§ 69 des Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen), die in § 42 des deutschen
Gerichtskostengesetzes ) bestimmte Gebühr.
8 84.
Fortsetzung.
Im fortgesetzten Versteigerungsverfahren (§§ 44, 51, 61 des Gesetzes
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) wird für die
Verhandlung in jedem neuen Versteigerungstermin die Hälfte der in § 83
Ziffer 2 bestimmten Gebühr, desgleichen in den Fällen der Wiederversteige-
rung (§ 61 des angezogenen Gesetzes) für die Ertheilung des Zuschlags an
den neuen Ersteher die Hälfte der in § 83 Ziffer 3 bestimmten Gebühr
erhoben.
Die in 8§ 83 Ziffer 4 bestimmte Gebühr für das Vertheilungsverfahren
wird bis zur Erledigung des ganzen Zwangsvollstreckungsverfahrens durch die
Schlußvertheilung nur einmal erhoben.
§ 85.
Fortsetzung.
Die in § 83 Ziffer 1, 2, 3 bestimmten Sätze werden nach der Er-
stehungssumme, wenn es aber nicht zum Zuschlage kommt, nach der Würde-
rungssumme berechnet. Erreicht in dem Falle, wenn es zum Zuschlage kommt,
die Erstehungssumme nicht die Hälfte der Würderungssumme, so ist der hälftige
Betrag der Würderungssumme zu Grunde zu legen.
Ist der Betrag der Schulden, für welche die Beschlagnahme erfolgt
GEs 14, 25 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen), niedriger als der nach Absatz 1 zu Grunde zu legende Werths-
!) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.
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