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betrag, so wird die in § 83 Ziffer 1 bestimmte Gebühr nach dem Schulden-
betrag berechuet.
Wenn in einem Verfahren mehrere Gegenstäude zur Versteigerung gebracht
werden, so sind die in § 83 Ziffer 1, 2 und 3 bestimmten Sätze nach dem
Gesammtbetrage der Gegenstände zu berechnen.
8 86.
Zwangsverwaltung.
Im Zwangsverwaltungsverfahren werden außer den in 8 81 bestimmten
Gebühren erhoben:
1. für die Beschlagnahme, sobald die Vormerkung derselben im Hypotheken-
buche erfolgt ist (§ 95 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen), zwei Zehntel der in § 8 des deutschen Gerichts-
kostengesetzes") bestimmten Gebühr;
2. für die Ueberweisung der Verwaltung an den Verwalter (§ 99 des
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) zwei
Zehntel derselben Gebühr;
3. für das Einweisungsverfahren, sobald der Termin zur Einweisung in
die Einkünfte anberaumt worden ist (§ 102 des Gesetzes über die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen), die in § 42 des deutschen Ge-
richtskostengesetzes!) bestimmte Gebühr;
4. für die Prüfung, Abnahme und Feststellung der Rechnungen des Ver-
walters (§ 96 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen) die in dem gegenwärtigen Gesetze (§ 77) bestimmten Kosten.
§ 87.
Nachträgliche Anmeldung von Forderungen.
Für jeden besonderen Termin zur nachträglichen Einstellung einer Forderung
in den Vertheilungs= oder Einweisungsplan (88§ 76, 77, 103, 105 des Gesetzes
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) werden nach dem
Betrage der einzustellenden Forderung drei Zehntel der in § 8 des
deutschen Gerichtskostengesetzes") bestimmten Gebühr, und wenn der Antrag
vor dem Termine zurückgenommen wird, ein Zehntel derselben Gebühr
erhoben.
*) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.