Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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betrag, so wird die in § 83 Ziffer 1 bestimmte Gebühr nach dem Schulden- 
betrag berechuet. 
Wenn in einem Verfahren mehrere Gegenstäude zur Versteigerung gebracht 
werden, so sind die in § 83 Ziffer 1, 2 und 3 bestimmten Sätze nach dem 
Gesammtbetrage der Gegenstände zu berechnen. 
8 86. 
Zwangsverwaltung. 
Im Zwangsverwaltungsverfahren werden außer den in 8 81 bestimmten 
Gebühren erhoben: 
1. für die Beschlagnahme, sobald die Vormerkung derselben im Hypotheken- 
buche erfolgt ist (§ 95 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen), zwei Zehntel der in § 8 des deutschen Gerichts- 
kostengesetzes") bestimmten Gebühr; 
2. für die Ueberweisung der Verwaltung an den Verwalter (§ 99 des 
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) zwei 
Zehntel derselben Gebühr; 
3. für das Einweisungsverfahren, sobald der Termin zur Einweisung in 
die Einkünfte anberaumt worden ist (§ 102 des Gesetzes über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen), die in § 42 des deutschen Ge- 
richtskostengesetzes!) bestimmte Gebühr; 
4. für die Prüfung, Abnahme und Feststellung der Rechnungen des Ver- 
walters (§ 96 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen) die in dem gegenwärtigen Gesetze (§ 77) bestimmten Kosten. 
§ 87. 
Nachträgliche Anmeldung von Forderungen. 
Für jeden besonderen Termin zur nachträglichen Einstellung einer Forderung 
in den Vertheilungs= oder Einweisungsplan (88§ 76, 77, 103, 105 des Gesetzes 
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen) werden nach dem 
Betrage der einzustellenden Forderung drei Zehntel der in § 8 des 
deutschen Gerichtskostengesetzes") bestimmten Gebühr, und wenn der Antrag 
vor dem Termine zurückgenommen wird, ein Zehntel derselben Gebühr 
erhoben. 
*) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.
	        
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