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3. Für jede Verleihung eines Grubenfeldes
bis mit 1 Maßeinheit (§ 49 des Gesetzes vom
22. Juni 1857) · — 4
bis mit 5 Maßeinheien . 5 „ — „
„, „ 10 » .........10,,—»
„ „ 50 „ .. .. .20, —,
100 » .........40,,—»
„ „ 150 » ...... ..60,,—»
„ „200 » .... ..·.80,,—»
für jede weitere Maßeinheit noch . . — „26,
4. Für die Konzession zu einem Hilfsbaue 4, — „
bis 20 „ — „
5. Für Erörterung und Entscheidung
a) der Angelegenheiten unter § 10 Ziffer 3, 4, 6,
sowie bei Ermittelung der durch Schürfarbeiten ent-
stehenden Schäden (§8 33, 34 des Berggesetzess. 4„ — „
bis 12 „ — „
b) der Angelegenheiten unter § 10 Ziffer 5, soweit
solche den Bergbehörden obliegen 4 „„ — „
bis 20 „ — „
6 Für die Verleihung von Grubenwassern
auf ein Rad von 2 Meter Durchmesser 5 „ — „
auf jedes weitere Meter des Durchmessers 1 „ — „
Anmerkungen:
.I. Die Gebühren unter Ziffer 1—6 sind sämmtlich Bauschsätze und umfassen sonach alle
bei der betreffenden Angelegenheit vorkommende gebührenpflichtige Handlungen. Neben der
Vauschgebühr werden jedoch Auslagen und Nebengebühren berechnet.
2. Zu Ziffer 3 und 1 bleibt dem Staatsministerium die Bestimmung des jedes-
mallgen Ansatzes, bei Ziffer 3 aber insbesondere auch eine Ermäßigung des vorgeschriebenen
Vatzes für jeden einzelnen Fall vorbehalten.
7. Im Uebrigen finden die Ansätze in den §§ 47 und 53, je nach Maß-
#be des Falles, auch in Bergbausachen Anwendung. Die dort ersichtlichen
Inätze treten auch, wenn es in den Angelegenheiten unter Ziffer 1—6 zur
Ertheilung des Schürfscheins, der Verleihung, der Konzession oder zur Zwangs-
Atretung, Dienstbarkeitsbestellung 2c. nicht kommt, für alle schon vorgekommene