Beträgt jedoch die Gebühr
über 25, so erhält derselbe 6.4,
(⅜„ 500 „ , n 0 L
10. Erlaubniß zur Errichtung eines Fideikommisses 100./# bis 3000.AA
11. Erlaubniß zur Errichtung einer anderen, landes-
herrliche Genehmigung bedürfenden Stiftung, sofern dieselbe
nicht als eine fromme oder gemeinnützige zu betrachten ist 20 „ „ 1000 „
12. Erlanbniß zur Abänderung eines Fideikommisses
fbher einer anderen landesherrlich genehmigten Stiftung,
sofern dieselbe nicht als eine fromme oder gemeinnützige
zu betrachten it 10 ,,
Anmerkung zu Ziffer 1 bis 12;:
Bei Ausfertigung von Adelsbriefen und sonstigen wichtigen Familienurkunden sind die
Tuslagen für Schreib= und Expeditionsmaterialien im Sinne des §. 17 Absatz 2 neben den
obigen Gebühren und den Auslagen für Rein- und Abschriften (8§ 15 und 18) zu entrichten.
Anmerkung zu Ziffer 10, 11, 12;
Vergl. auch § 58 Ziffer 2.
13. Niederschlagung einer Untersuchng 5.7 bis 500 —X
14. Straferlaß oder Strafverwandlung mit Vor-
behalt der an Stelle der verwandelten Strafe etwa tretenden
Geldsume ........ 1
AvmerkungenzuZisserlZund14:
.l-.DieAnsätzeuntcrlsundHumfasscniowohldieUrkundeselbst,alödieAusfertigung,
womit sie an die Behörde gelangt, oder worin statt einer besonderen Urkunde die Begnadigung
ausgesprochen wird.
bebö Dagegen unterliegen alle anderen in diesen Angelegenheiten bei den Ober= und Unter-
chörden ergangenen Verhandlungen dort den geeigneten Gebührenansätzen.
8 Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze richtet sich jedesmal nach den
urginogensumständen des Bittenden und nach der sonstigen Sachbewandtniß, und sie ist in den
n die höchste Behörde zu erstattenden Berichten — wo thunlich — gutachtlich vorzuschlagen.
chũ 2. Es bleibt vorbehalten, ganz dürftigen Personen Straferlaß oder Strafverwandlung
#rhührenfrei zu ertheilen.
77 77 12 !7
„ 500 „
77 77 50 77
15. Verleihung der juristischen Persönlichkeit 10# bis 500.XX
Werden aber zugleich die Rechte einer milden Stiftung verliehen, so
eift diese Gebühr nicht Platz.