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Erlaubnißscheine und sonstige Beurkundungen.
1. Dispensation vom gesetzlichen Alter der Ehemündig-
keit, von der gesetzlichen Wartezeit verwittweter oder ge-
schiedener Frauen, sowie hinsichtlich des Aufgebotes 35½3 bis 150.4#
2. Naturalisationsurkunden (§§ 2 und 8 des Bundes-
gesetzes vom 1. Juni 1870) 5 „„ „ 100 „
Wiederverleihungsurkunden 6 21 Absad 2
nicht übdbhber 20
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3. Eutlassungsurkunden 6s 14, 15 und 24 des Bundes-
gesetzes vom 1. Juni T. soweit sie nicht tostenfrei zu
ertheilen sind 3
4. Für Verleihnug des Burgerrechts (Artikel 25 der
neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874)
in Gemeinden von weniger als 500 Einwohner bis zu 5
in Gemeinden von 500 bis mit 5000 Einwohnern bis zu
in Gemeinden von mehr als 5000 Einwohnern bis zu.
mit Einschluß des Bürgerscheins (Artikel 30 daselbst).
5. Für die Verleihung einer Konzession, eines Privilegs oder einer
anderen Berechtigung zu einem Gewerbsbetriebe, auf welche die Gewerbeord-
nung für das deutsche Reich Anwendung nicht erleidet, wird die Gebühr
jedesmal mit Rücksicht auf den für den Beliehenen erwachsenden finanziellen
Vortheil bestimmt.
6. Für Bestätigung von Innungsstatuten (Innungs-
ausschuß--, Innungsverbands-Statuten 2c.) 5 bis 10 4
Für Bestätigung von Nebenstatuten und Statutenänderungen kann bis
zu 3 ./ herabgegangen werden.
7. Empfangsbescheinigung über die erfolgte Anzeige eines
stehenden Gewerbebetriebes (§ 15 der Gewerbeordnung) 1.% bis 5’—4X#
8. Erlanbnißertheilung
a) zu gewerblichen Anlagen (nach § 16 ft. vergl mit
§ 22 der Gewerbeordnungg 5 „ „ 300 „