Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

70 
dauer (§ 103 vorletzter Satz), unter die verschiedenen Angelegenheiten ver- 
hältnißmäßig zu vertheilen, wenn mehrere Kostenpflichtige betheiligt sind. 
Diese Bestimmung findet, wenn die Abwesenheit vom Wohnorte (8 96) 
über Nacht dauert, auf die Nachtgelder und weiteren Tagegelder entsprechende 
Anwendung. 
In gleicher Weise sind die in solchen Fällen zu berechnenden, nicht ge- 
sondert erwachsenen Reisekostenvergütungen (§ 108 flg.) nach den Angelegen- 
heiten zu vertheilen, wegen deren die Reisen unternommen sind. 
§ 101. 
Bezirksdirektoren und deren Stellvertreter, Forstbeamte, Steneraufsichts- 
beamte, Wegebaubeamte, Gendarmen, Polizeidiener und die Diener der Ge- 
richts= und Verwaltungsbehörden haben überhaupt Tagegelder, bezüglich Nacht- 
gelder, sowie Reisekostenvergütungen aus der Staatskasse nur insoweit zu 
beziehen, als ihnen solche bestallungs= oder instruktionsmäßig oder durch eine 
besondere Gesetzesvorschrift zugestanden werden. 
Gemeindebeamte haben dergleichen Bezüge aus der Gemeindekasse nur 
insoweit zu beanspruchen, als nicht ein Anderes durch Ortsstatut oder sonst 
giltig vorgeschrieben oder vereinbart ist. 
8 102. 
Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Reiseentschädigungen 
der Mitglieder der Bezirksausschüsse wegen ihrer Reisen zu den Sitzungen 
der letzteren, der Geschworenen, der Vertrauensmänner und Schöffen bei den 
Schöffengerichten und der Mitglieder der Steuer-Prüfungs-Kommissionen blei- 
ben unverändert. 
Die den Mitgliedern der Bezirksausschüsse zu gewährenden Wegegelder 
(G v 31. Mai 1850 ) soll jedoch 10 Pfennig für jedes Kilometer 
esetz vom 16—-Mär# Mitz 1851 ollen jedoch 4. fennig für jedes Kilometer 
(§29) des Gesammtweges, mindestens aber 3.¾ für die Reise betragen. 
Auch bleiben die im Gesetze vom 30. Juni 1874 enthaltenen Bestim- 
mungen über Diäten und Nachtquartiergelder der bei Schwurgerichten beschäf- 
tigten Staatsbeamten in Kraft. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.