Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Soweit Personen freie Fahrt auf der Eisenbahn zusteht, sind sie nicht 
zum Ansatz und Bezuge des entsprechenden Personen-Eisenbahnfahrgeldes be— 
rechtigt. 
§ 110. 
Soweit zweckmäßig eine Eisenbahn nicht benutzt werden kann, sind berechtigt: 
a) Personen der Klassen ! bis V (§ 103) zur Benutzung eines zwei- 
spännigen Wagens, 
b) Personen der Klassen VI bis VIII, mit Ausnahme der unter VIII ge- 
nannten Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter, nur zur Benutzung 
eines einspännigen Wagens und auch dieses nur, wenn nicht eine billigere 
Personenpost zweckmäßig hat benutzt werden können; die Kosten eines 
zweispännigen Wagens aber werden ihnen ausnahmsweise dann erstattet, 
wenn ein einspänniger Wagen nicht hat erlangt werden können oder 
ein solcher in Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die Länge des zu 
befahrenden Weges unzureichend ist. 
) Personen der Klasse IX und die in Klasse VIII bezeichneten Bürger- 
meister und Bürgermeisterstellvertreter erhalten regelmäßig nur die in 
§ 111 bestimmten Kilometergebühren. Ausnahmsweise werden ihnen 
die Fuhrkosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Klasse VIII ver- 
gütet, wenn sie durch außergewöhnliche Umstände, wie wegen zu großer 
Entfernung oder wegen dringlicher Eile der Verrichtung genöthigt waren, 
ein Fuhrwerk zu benutzen. 
In Fällen, in welchen mehrere Personen einer Behörde bei einem aus- 
wärtigen Dienstgeschäfte betheiligt sind, hat soweit thunlich die Benutzung eines 
gemeinschaftlichen Wagens Statt zu finden und kann, wenn dies thunlich ist, 
an Reisekosten nicht mehr als der Aufwand für einen solchen Wagen berechnet 
werden. Wird in solchen Fällen der Aufwand für einen Wagen berechnet, 
so können daneben von Personen, die in demselben mitgenommen worden sind, 
Kilometergebühren (§ 111) nicht in Ansatz gebracht werden. 
§ 111. 
Soweit Dienstreisen nicht auf Eisenbahnen zurückzulegen sind, können 
Reisekosten, einschließlich der Kosten der Beförderung des Reisegepäcks, statt 
1887 11
	        
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