Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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AM. 86. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Schandau betreffend; 
vom 4. December 1877. 
Mit Allerhöchster Genehmigung hat das Ministerium des Innern beschlossen, die 
amtshauptmannschaftliche Delegation zu Schandau mit Schluß des laufenden Jahres 
wieder aufzuheben, dergestalt, daß vom 1. Januar 1878 an alle der gedachten Dele- 
gation durch die Verordnung, die Errichtung amtshauptmannschaftlicher Delegationen 
betreffend, vom 21. August 1874 (Seite 124 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
überzugehen haben. 
Demzufolge haben in allen bei der Delegation zu Schandau anhängigen oder noch 
anhängig werdenden Verwaltungssachen, welche am 31. December 1877 noch nicht 
beendigt sind, die Betheiligten von dieser Zeit an Dasjenige, was ihnen bei dieser 
Behörde zu thun obgelegen, bei der Amtshauptmannschaft zu Pirna zu verrichten, da- 
selbst auch die von der gedachten Delegation etwa anberaumten Termine abzuwarten, 
sowie die angefangenen Verfahren fortzustellen und zu beendigen, und zwar Alles bei 
Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den ergangenen Ladungen oder son- 
stigen Erlassen der Delegation angedroht worden sind, oder welche unmittelbar kraft 
der Gesetze eintreten. 
Dresden, am 4. December 1877. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Paulig. 
S7 Gesetz, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1878 betreffend; 
vom 13. December 1877. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2. ꝛc. 2c. 
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (Seite 176 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1860) wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und 
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